Bauernregeln Februar

Allgemein
  • Der Februar muss stürmen und blasen, soll das Vieh im Lenze grasen.
  • Wenn im Februar die Mücken geigen, müssen sie im Märzen schweigen.
  • Spielen die Mücken im Februar, frier’n Schaf’ und Bien’ das ganze Jahr.
  • Ein nasser Februar bringt ein fruchtbar Jahr.
  • Je nasser ist der Februar, desto nasser wird das ganze Jahr.
  • Ist der Februar trocken und kalt, kommt im März die Hitze bald.
  • Lässt der Februar Wasser fallen, so lässt’s der März gefrieren.
  • Nebel im Februar – Kälte das ganze Jahr.
  • Heftiger Nordwind im Februar vermelden ein fruchtbar Jahr.
  • Wenn der Nordwind doch nicht will, so kommt er sicher im April.
  • Im Februar müssen die Stürme fackeln, dass dem Ochsen die Hörner wackeln.
  • Ist’s im Februar zu warm, friert man zu Ostern bis in den Darm.
  • Februar mit Frost und Wind macht die Ostertage lind.
  • Im Hornung Schnee und Eis, macht den Sommer lang und heiß.
  • Wenn’s im Februar nicht schneit, schneit’s in der Osterzeit.
  • Kalter Februar gibt ein gutes Roggenjahr.
  • Wenn’s der Hornung gnädig macht, bringt der Lenz den Frost bei Nacht.
2. Februar: Mariä Lichtmess, Darstellung des Herrn
  • An Lichtmess fängt der Bauersmann neu mit des Jahres Arbeit an.
  • Lichtmess im Klee, Ostern im Schnee.
  • Auf Lichtmess lasst es Winter sein, kommt der Frühling bald herein.
  • Nach Lichtmess kann’s gern Winter sein, kommt der Frühling früh herein.
  • Gibt’s an Lichtmess Sonnenschein, wird’s ein später Frühling sein.
  • An Lichtmess Sonnenschein, der bringt noch viel Schnee herein; gibt es aber Regen und keinen Sonnenblick, ist der Winter fort und kehrt nicht mehr zurück.
  • Scheint an Lichtmess die Sonne klar, gibt’s noch späten Frost und kein fruchtbar’ Jahr; doch wenn es an Lichtmess stürmt und schneit, ist der Frühling nicht mehr weit.
  • Um Lichtmess hell und schön – da wird der Winter niemals geh’n.
  • Fällt Regen um Lichtmess nieder, kommt auch der Winter kaum wieder.
  • Wenn’s zu Lichtmess stürmt und tobt, der Bauer sich das Wetter lobt; scheint jedoch die Sonne froh – dann Bauer, verwahr’ dein Stroh.
  • Je stürmischer es um Lichtmess ist, desto sicherer ein gutes Frühjahr ist.
  • Um Lichtmess sehr kalt, wird der Winter nicht alt.
  • Es wird gewöhnlich sehr lang kalt, wenn der Nebel zu Lichtmess fallt.
  • Scheint an Lichtmess die Sonne, geraten die Bienen gut.
  • Um Lichtmess Lerchengesang, macht um den Lenz nicht bang.
  • Singt die Lerche jetzt schon hell, geht’s unserm Bauern an das Fell.
  • Sonnt sich der Dachs in der Lichtmess-Woche, geht er auf 4 Wochen wieder zu Loche.
  • Lichtmess – halbes Futter gefress’ (= Wintervorrat ist zur Hälfte verbraucht)
  • Wenn zu Lichtmess die Sonne glost, gibt’s im Februar viel Schnee und Frost
  • Wenn’s zur Lichtmeß stürmt und schneit, ist der Frühling nicht mehr weit. Ist’s zur Lichtmess hell und klar, ist der Winter weder halb noch gar.
  • Ist’s zu Lichtmess klar und hell, kommt der Frühling nicht so schnell.
  • Wenn’s zu Lichtmess stürmt und schneit, so ist der Frühling nicht mehr weit. Doch ist’s zu Lichtmess mild und warm, dann friert’s zu Ostern, dass Gott erbarm.
  • Wenn’s an Lichtmess stürmt und schneit, ist der Frühling nicht mehr weit, ist es aber klar und hell, kommt der Lenz noch nicht so schnell.
3. Februar: St. Blasius von Sebaste
  • Sankt Blasius ist auf Trab und stößt dem Winter die Hörner ab.
  • Sankt Blas’ und Urban (25. Mai) ohne Regen folgt ein guter Erntesegen.
5. Februar: St Agatha von Catania
  • Am Fünften, am Agathentag, da rieselt das Wasser den Berg hinab.
  • Agathe, unsere Gottesbraut, die macht, dass Schnee und Eis wegtaut.
  • Den Tag der heiligen Agathe, der war oftmals reich an Schnee.
  • An St. Agathe Sonnenschein, bringt recht viel Korn und guten Wein.
6. Februar: St. Dorothea
  • Manchmal bringt die Dorothee uns den allermeisten Schnee.
  • Die heilige Dorothee watet gerne durch den Schnee.
  • Sankt Dorothee bringt meist Schnee.
  • Nach dem Dorotheentag, kein Schnee mehr gerne kommen mag.
  • Bringt Dorothee recht viel Schnee, bringt der Sommer guten Klee.
12. Februar: St. Apollonia
  • Kommt die Jungfrau Apollonia, sind auch bald die Lerchen wieder da.
  • Ist’s an Apollonia feucht, der Winter oft sehr spät entfleucht.
  • Februar: St. Eulalia von Barcelona
  • Sankt Eulalia Sonnenschein, bringt viel Obst und guten Wein.
  • Eulalia im Sonnenschein bringt viel Äpfel und Apfelwein.
14. Februar: St Valentin von Terni (Valentinstag)
  • Am Tage des St. Valentein, da friert das Rad samt Mühle ein.
  • Hat der Valentin viel Regenwasser, wird der Frühling noch viel nasser.
  • Ist’s am Valentin noch weiß, blüht zu Ostern schon das Reis.
  • („Reis“ heißt hier nicht das Getreide (der Reis), sondern die „jungen Triebe“ (das Reis, Reisig).)
  • Am Tag von Sankt Valentin, gehen Eis und Schnee dahin.
  • Hat’s zu Sankt Valentin gefroren, ist das Wetter lang verloren.
  • Kalter Valentin, früher Lenzbeginn.
18. Februar: St. Simeon, Bischof von Metz
  • Friert’s an Simeon ganz plötzlich, bleibt der Frost nicht lang gesetzlich.
  • Der Simon zeigt mit seinem Tage, der Frost ist nicht mehr lange Plage.
  • Februar: St. Simon, Gemeindeleiter
  • Der Simon zeigt mit seinem Tage, der Frost ist nicht mehr lange Plage.
  • Friert es um den Simon plötzlich, bleibt der Frost nicht lang „gesetzlich“.
  • Nach dem Simonstage soll uns der Frost nicht lange plage’.
21. Februar: St. Felix I., Bischof von Metz

Felix und Petrus (22. Februar) zeigen an, was wir vierzig Tag für Wetter ha’n.

22. Februar: Petri Stuhlfeier
  • Der Klemens (23. November) uns den Winter bringt,
    St. Petri Stuhl dem Frühling winkt;
    den Sommer bringt uns St. Urban (25. Mai),
    der Herbst fängt nach dem Barthel (24. August) an.
  • Wenn’s friert auf Petri Stuhlfeier, friert’s noch vierzehnmal heuer.
  • Weht es sehr kalt um Petri Stuhl, denn bleibt’s noch 14 Tag kuhl.
  • Wie’s Petrus vor Mathias macht, so bleibt’s noch 40 Nacht
  • Die Nacht zu Petri Stuhl zeigt an, was wir noch 40 Tag für Wetter han.
  • Ist Petri Stuhlfeier kalt, hat der Winter noch 40 Tage Gewalt.
  • War’s in der Petersnacht sehr kalt, hat der Winter noch lange Gewalt.
  • Ist St. Petrus kalt, hat die Kält’ noch lang Gewalt.
  • Petri Stuhlfeier kalt, da wird der Winter sehr alt.
  • Gefriert es in der Petersnacht, dann auch noch lang das Eise kracht.
  • Hat Petri Stuhlfeier noch viel Eis und viel Ost (= Wind), bringt der Februar noch starken Frost.
  • Nach der Kälte der Petersnacht, verliert bald der Winter seine Kraft.
  • Ist es an Sankt Peter kalt, hat der Winter noch lange Halt.
  • Ist es mild und nach Petri offen der Bach, kommt auch kein großes Eis mehr nach.
  • Wenn zu St. Petri die Bäche sind offen, wird später kein Eis mehr auf ihnen getroffen.
  • Ist an Petrus das Wetter gar schön, kann man bald Kohl und Erbsen säen.
  • Schließt Petrus die Wärme auf und der Matthias (24. Februar) dann wieder zu, so friert das Kalb noch in der Kuh.
24. Februar: St. Matthias, Apostel
  • Schließt Petrus (22. Februar) die Wärme auf und der Matthias dann wieder zu, so friert das Kalb noch in der Kuh.
  • Der Matthias bricht’s Eis, doch sacht’, sonst kommt die Kälte im Frühjahr zu Macht.
  • Der Matthias, ja der bricht das Eis, und hat er keins, so macht er eins.
  • War es an Matthias kalt, auch der Frost noch lang anhalt.
  • Ist es an St. Matthias kalt, hat die Kälte noch lang Gewalt.
  • Wenn neues Eis Matthias bringt, so friert es noch 14 Tage; wenn noch so schön die Lerche singt – die Nacht bringt neue Plage.
  • Trat Matthias stürmisch ein, kann’s bis Ostern Winter sein.
  • Hat Mattheis seine Hack’ verloren, wird erst St. Joseph (19. März) das Eis durchbohren.
  • Die Sonne an Matthias, die wirft ’nen heißen Stein ins Eis.
  • Der Matthias hat uns lieb, er gibt dem Baum den ersten Trieb.
  • Nach dem Mattheis, da geht kein Fuchs mehr übers Eis.
  • Nach dem Mattheis, da trinkt die Lerche aus dem Gleis.
  • Wenn der Matthias kommt herbei, legt das Huhn das erste Ei.
  • Bald nach dem Matthiastag, da springen die Frösche in den Bach.
  • Imker, am Matthiastag, deine Biene fliegen mag.
25. Februar: St. Walburga, Äbtissin von Heidenheim
  • Wenn sich Sankt Walburgis zeigt, der Birkensaft nach oben steigt.
  • Walburgaschnee tut immer weh.
  • Sankt Burgel geht dem Winter an die Gurgel.
26. Februar: St. Alexander von Alexandria

Alexander und Leander (27. Februar) riechen Märzenluft miteinander.

27. Februar: St. Leander von Sevilla

Alexander (26. Februar) und Leander riechen Märzenluft miteinander.

28. Februar: St. Romanus von Condat

Sankt Roman hell und klar bedeutet ein gutes Jahr.

29. Februar: St. Roman
  • Sankt Roman hell und klar, bedeutet ein gutes Jahr.
  • War der Romanus hell und klar, bedeutet es ein gutes Jahr.
  • An Romanus und Lupizinius (21. März) – unsere Sonne scheinen muss.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Bauernregeln

Kräuterlehrbeet

Schon über einen längeren Zeitraum wurden Überlegungen angestellt, wie sich der Hang oder Teile von ihm leichter bewirtschaften lässt. Dank der guten Fachberatung, die wir in unserem Verein haben, wurde 2009 der Gedanke geboren, an einer ungünstig zu pflegenden Stelle ein Kräuterlehrbeet anzulegen.

Aus dem Gedanken wurde durch unseren Gartenfachberater eine klare Zielstellung entworfen:

  1. Anlage eines Muster- und Lehrkräuterbeetes an einer zentral zugänglichen Stelle des Kleingärtnervereins als Blickfang und Objekt der Gartenfachberatung.
  2. Information der Gartenfreunde, Gäste und Besucher über den Kräuter- und Gewürzanbau, die Pflege und Nutzung heimischer und exotischer Kräuter und interessanter Pflanzen.
  3. Animation der Gartenfreunde zum eigenen Kräuteranbau sowie die Erweiterung der Kenntnisse über die vielseitige Verwendung von Kräutern und Gewürzen im Haushalt, zur Gesunderhaltung und Erhöhung der Lebensfreude.

Planungsstand zur Durchführung

Ausmaße:  7 m   x  2 m    =   14  qm (eine Erweiterung nach Links, speziell für den Anbau von einjährigen Kräutern wird nach Abschluss der Anlage des Kräuterlehrbeetes beraten und entschieden)

Gestaltungsplan

Zeitplan:   Beginnend mit der Gartensaison 2010 wird die  Fläche erschlossen und die Umrandung gesetzt. In deren Folge beginnt die Bepflanzung und Beschilderung. Diese Arbeiten werden in den Folgejahren fortgeführt.

Da viele Kräuterstauden ihre volle Größe erst nach einigen Jahren erreichen, wird der freie Platz bis dahin durch einjährige Kräuter wie Blattsellerie, Bohnenkraut, Petersilie, Basilikum u. ä. ausgefüllt.

die Grundsteinlegung beginnt

und auch die Bepflanzung

Das Kräuterlehrbeet wird gestaltet und gepflegt durch den Gartenfachberater des Vereins.
Fachberatung ist ein Schwerpunkt der Vereins- und Vorstandsarbeit. Dieses Projekt wird seit 2009 bis heute aufrecht erhalten.

Bauernregeln Januar

Allgemein
  • Auf harten Winters Zucht folgt gute Sommerfrucht.
  • Im Januar dickes Eis, im Mai ein üppig Reis.
  • Der Januar muss krachen, soll der Frühling lachen.
  • Gibt’s im Januar Wind von Osten, tut die Erde langsam frosten.
  • Januar trocken und rau, nützt dem Getreideanbau.
  • Ist der Januar hell und weiß, wird der Sommer gerne heiß.
  • Knarrt im Januar Eis und Schnee, gibt’s zur Ernt’ viel Korn und Klee.
  • Kommt der Frost im Januar nicht, zeigt im März er sein Gesicht.
  • Wächst das Gras im Januar, ist’s im Sommer in Gefahr.
  • Wenn im Januar viel Nebel steigt, sich ein schönes Frühjahr zeigt.
  • Anfang und Ende vom Januar zeigen das Wetter fürs ganze Jahr.
  • Hat der Januar viel Regen, bringt’s den Früchten keinen Segen.
  • Im Januar viel Muckentanz verdirbt die Futterernte ganz.
  • Januar ganz ohne Schnee tut Bäumen, Bergen und Tälern weh.
  • So viele Tropfen im Januar, so viel Schnee im Mai.
  • Soll man den Januar loben, muss er frieren und toben.
  • Wirft der Maulwurf im Januar, dauert der Winter bis Mai sogar.
  • Auf trockenen, kalten Januar folgt viel Schnee im Februar.
  • Januar muss vor Kälte knacken, wenn die Ernte soll gut sacken.
1. Januar: Neujahr, Hochfest der Mutter Maria
  • Wie St. Kathrein (25. November) wird’s Neujahr sein.
  • Anfang und Ende vom Januar zeigen das Wetter für ein ganzes Jahr.
  • Die Neujahrsnacht hell und klar deutet auf ein reiches Jahr.
  • Neujahrsnacht still und klar deutet auf ein gutes Jahr.
  • Morgenrot am ersten Tag/Neujahrstag Unwetter bringt und große Plag’.
  • Wenn’s um Neujahr Regen gibt, oft um Ostern Schnee noch stiebt.
  • Am Neujahrstage Sonnenschein lässt das Jahr uns fruchtbar sein.
2. Januar: St. Makarios (Makarius), St. Basilius
  • Makarius das Wetter prophezeit für die ganze Erntezeit.
  • Wie das Wetter an Makarius war, so wird der September: trüb oder klar.
  • Makarius, der weiß bestimmt, was das ganze Jahr so bringt.
  • Wie der Basilius, so der September.
3. Januar: St. Genoveva

Bringt Genoveva uns Sturm und Wind, so ist uns Waltraud (9. April) oft gelind.

6. Januar: Heilige Drei Könige, Erscheinung des Herrn
  • Von Weihnachten bis zum Dreikönigstag aufs Wetter man wohl achten mag, denn wie das Wetter sich da verhält, so ist es die neuen Monate bestellt.
  • Wie sich das Wetter vom Christfest bis Dreikönig hält, ist es meist auch danach bestellt.
  • Ist bis Dreikönig kein Winter, so kommt keiner mehr dahinter.
  • Ist bis Dreikönig kein Winter geworden, verdient er bis Ostern auch keinen Orden.
  • Kam bis Dreikönig der Winter nicht, kommt er auch bis Ostern nicht.
  • Zeigt der Winter bis Dreikönig selten sein grimmiges Gesicht, zeigt er es auch bis Ostern nicht.
  • Ist Heiligdreikönig sonnig und still, der Winter vor Ostern nicht weichen will.
  • Ist Dreikönig hell und klar, gibt’s viel Wein im neuen Jahr.
8. Januar: St. Erhard/Severin
  • Sankt Erhard mit der Hack’steckt die Wintertag/Feiertag in den Sack.
  • Der Erhard mit der Hack’, der steckt Weihnachten in den Sack.
  • Wenn es dem Severin gefällt, bringt er mit die große Kält’.
9. Januar: St. Julian, St. Gregor
  • Sankt Julian bricht das Eis; bricht er es nicht, umarmt er es.
  • Sankt Julian bricht das Eis, oder er bringt’s mit von seiner Reis’.
  • Scheint an Gregor die Sonne, herrscht bei Korn- und Weinbauern Wonne.
10. Januar: Paulus Einsiedel
  • An Sankt Pauli Sonnenschein bringt viel Korn und guten Wein
  • Ist der Paulustag gelinde, gibt’s im Frühjahr raue Winde.
  • Lässt Paulus keine Tropfen fallen, gibt’s zur Heuzeit wenig Ballen.
15. Januar: St. Habakuk
  • Spielt auch die Muck’ um Habakuk, der Bauer nach dem Futter guck.
  • Die Schnake, die hat leichtes Spiel, bringt der Januar der Wärme viel. Jedoch sticht uns’re Mücke nicht, schwillt auch nicht Habakuks Gesicht.
16. Januar: St. Theobald, St. Marcellus
  • Der Theobald, der Theobald, der macht unsere Häuser kalt.
  • Die Kälte, die kommt angegangen, wenn bei Theobald die Tage langen.
  • Wie das Wetter an Marzellus war, wird’s im September: trüb oder klar.
17. Januar: St. Antonius
  • Wenn zu Antoni die Luft ist klar, gibt’s ein trockenes Jahr.
  • Große Kälte am Antoniustag manchmal nicht lange halten mag.
  • Der Antonius mit dem weißen Bart, wenn’s da nicht regnet, er mit dem Schnee nicht spart.
  • Um Antonius nehmen die Tag zu um eine kleine Mönchesruh’.
  • Große Kält’ am Antonitag, große Hitz’ am Lorenzitag (10. August).
  • Am Schnee nicht spart Sankt Anton mit dem weißen Bart.
20. Januar: St. Fabian, St. Sebastian
  • An Fabian und Sebastian fängt Baum und Tag zu wachsen an.
  • An Fabian und Sebastian fängt der rechte Winter an.
  • Um Fabian und Sebastian, da fängt der Baum zu saften an.
  • An Fabian und Sebastian soll der Saft in die Bäume gahn.
  • Sturm und Frost an Fabian ist allen Saaten wohlgetan.
  • Fabian im Nebelhut, der tut den Bäumen/Pflanzen gar nicht gut.
  • Tanzen um Fabian schon die Mücken, muss man später den Kühen das Futter bezwicken.
  • Sebastian je kälter und heller – dann werden Scheuer und Fässer umso völler.
  • Sonnenschein um Fabian und Sebastian, der lässt den Tieren das Futter ausgah’n.
  • Um Fabian und Sebastian, da nimmt auch der Tauber die Taube an.
21. Januar: St. Agnes
  • Wenn Agnes und Vincentus (→ 22. Januar) kommen, wird neuer Saft im Baum vernommen.
  • Die Agnessonne hat weder Kraft noch Wonne.
  • Sonnenschein am Agnestag, die Frucht wurmstichig werden mag.
  • Ziehen Wolken am Agnestag über den Grund, bleibt die Ernte stets gesund.
22. Januar: St. Vinzenz
  • Beim heiligen Vincentius gibt’s neuen Frost oder Winterschluss.
  • An St. Vinzent, da hat der Winter noch kein End’.
  • Kommt Sankt Vinzenz tief im Schnee, bringt das Jahr viel Heu und Klee.
  • Wenn Agnes und der Vinzenz kommen, wird neuer Saft im Baum vernommen. (→ 21. Januar)
  • An dem Tag Vinzenzius jede Rebe treiben muss.
  • Wie’s Wetter am St. Vinzenz war, so kann’s auch sein das ganze Jahr: Schönes Wetter bringt Gewinn, drum merk’ den Tag in deinem Sinn.
  • An Vinzenzi voller Sonnenschein lässt uns hoffen auf Korn und Wein // … bringt uns reichlich Korn und Wein // … bringt dem Winzer guten Wein,
  • Vinzenzi Schein bringt viel Wein.
  • Scheint die Sonne an Vinzenzi blass, mit gutem Wein füllt sie das Fass.
  • Hat der Vinzenz Wasserflut, ist es für den Wein nicht gut; schüttet es gar in die Wann’ – o weh, wie wird er dann?
  • Geht der Vinzenz im Schnee, gibt es viel Heu und Klee.
25. Januar: Pauli Bekehrung
  • Am Tage Pauli Bekehr der halbe Winter hin, der halbe Winter her.
  • St. Paulus kalt mit Sonnenschein, da wird das Jahr wohl fruchtbar sein.
  • Je kälter unser Pauli und auch heller, desto voller werden Scheune und Keller.
  • Scheint die Sonne schön an Pauli Bekehrung, bringt es den Früchten gute Bescherung.
  • Ist an Pauli Bekehr das Wetter schön, werden wir ein warmes Frühjahr seh’n; ist es aber feucht und schlecht, kommt das Frühjahr spät als fauler Knecht.
  • Wenn die Sonne am Paulustage scheint, wird stets ein gutes Jahr gemeint. Wird es aber schneien oder regnen, kann uns ein mäßiges Jahr begegnen.
  • Wenn’s an Pauli regnet oder schneit, folget eine teure Zeit.
  • Pauli bekehr dich – halber Winter, scher dich.
  • Ist es an Paulus klar, kommt ein gutes Jahr.
  • Hat er Wind, regnet’s geschwind.
  • Wenn’s aber regnet oder auch schneit, wird teuer das Getreid’.
  • Ist der Nebel stark, füllt Krankheit den Sarg.
  • Doch Gott allein, der wendet alle Pein (Scherz).
26. Januar: St. Timotheus, Bischof von Ephesus

Timotheus bricht das Eis; hat es keins, so macht er eins.

30. Januar: St. Martina von Rom
  • An Martina Sonnenschein verheißt viel Frucht und guten Wein.
  • Scheint an Martina die Sonne mild, ist sie der guten Ernte Bild.
  • Wenn der Jänner viel Regen bringt, werden die Gottesäcker gedüngt.
  • Bringt Martina Sonnenschein, hofft man auf viel Korn und Wein.
31. Januar: Virgilius von Trient (Überführung der Gebeine)
  • Friert es stark um Virgilius, im März viel Kälte kommen muss.
  • Anfang und Ende vom Januar zeigen das Wetter für ein ganzes Jahr.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Bauernregeln

Unser Verein

Die Kleingartenanlage des Vereins befindet sich in der Stadt Dresden, Ortsteil Cossebaude auf den Flurstücken 88a und 91b der Gemarkung Obergohlis. Beide Flurstücke befinden sich in Privateigentum.

Die Bodenflächen wurden bis 1986 vom Gartenbaubetrieb Dora Weber bewirtschaftet. Frau Dora Weber stellte 1986 aus Altersgründen den Antrag auf Beendigung der gewerblichen Nutzung an den Stadtrat Abteilung Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Allgemeine Landwirtschaft. Diesem wurde zugestimmt. In der Entscheidung des Stadtrates zum Antrag mit Schreiben vom 07. April 1987 stand u.a.:

„Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Nutzung der Bodenflächen des Gartenbaubetriebes Weber, in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen, wird nach § 6 der GVVO die künftige Bewirtschaftung durch den VKSK Kreisvorstand Dresden, Kamenzer Straße 37, 8060 Dresden, als Kleingarten-Neuanlage angeordnet.“

Auf dieser Grundlage wurde mit Wirkung vom 01.07.1987 der Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen der Gemeinde Cossebaude, Gemarkung Obergohlis, Flurstücke 88a und 91b zwischen Frau Dora Weber und dem VKSK Kreisvorstand Dresden Land abgeschlossen.

Damit war die Grundlage für die Gründung der VKSK Gartensparte „Am Tummelsbach“ als Mitglied im VKSK Kreisverband Dresden-Land geschaffen.

Am 15. September 1988 fand die Gründungsversammlung der VKSK Gartensparte „Am Tummelsbach“ statt, auf der die Mitgliederversammlung den Vorstand mit Bauaktiv und Revisionskommission gewählt hat.

Die städtebauliche Bestätigung zur Errichtung der VKSK-Anlage „Am Tummelsbach“ wurde vom Rat des Kreises Dresden-Land, Kreisbauamt, am 14.09.1989 erteilt. Damit wurde auch der Gestaltungsplan bestätigt.

Auf 12.260 m² Gesamtfläche sollten 27 Kleingärten entstehen. Die darin enthaltene Gemeinschaftsfläche von 2900 m² war neben dem Wegesystem für 27 Parkplätze, ein Kinderspielplatz mit Freizeitanlage, eine Brunnenanlage zur Eigenwasserversorgung und zwei Bungalow als Vereinsheimheim vorgesehen.

Auf der Mitgliederversammlung am 02.03 1989 wurde die Verlosung der 27 Gartenparzellen durchgeführt.

Es begannen die Arbeiten zur Verwandlung der alten Gärtnerei in eine Kleingartenanlage. 170 Stunden wurden in diesem Jahr pro Parzelle geleistet um die Beräumung des Areals zu bewerkstelligen, die Wasser-, Abwasser- und Elektroanlagen zu schaffen, die Umzäunung, Hauptwege und Parkplätze anzulegen. Gute Dienste leistete die Brunnenanlage der ehemaligen Gärtnerei. Dadurch konnten alle Parzellen mit Brauchwasser versorgt werden.

Nach dem Erlass des Vereinsgesetzes vom 28.02.1990 wurde vom Vorstand für die Vereinsgründung eine Satzung erarbeitet. Diese wurde von der Mitgliederversammlung am 21.06.1990 beschlossen. Die Eintragung im Vereins-Vereinigungsregister beim Kreisgericht Dresden-Land wurde beantragt und am 26.09.1990 unter der Vereins-Registernummer 122 vollzogen.

Der Verein in Wendezeiten

Ab 1990 gab es dann eine Reihe von personellen Veränderungen und dies nicht nur im Vorstand. Vor allem jüngere Vereinsmitglieder schieden aus, weil sie Arbeitsplätze außerhalb von Dresden fanden. Insgesamt ließ auch das Interesse an einem Kleingarten nach. Damit verbunden war ein zum Teil öfterer Pächterwechsel.

Um die Gesamtfläche der Kleingärten zu pflegen und zu bewirtschaften und dem Leerstand von Parzellen entgegenzuwirken entschied der damalige Vorstand 4 Parzellen aufzuteilen. Dies wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Daraus ergab sich ein Verein mit 23 Parzellen.

Auch die Umsetzung des bestätigten Gestaltungsplanes stand nicht mehr im Mittelpunkt. Der Bau des Vereinsheimes wurde nicht mehr realisiert. Umgesetzt wurden jedoch alle prinzipiellen Vorgaben aus diesem. Abweichungen gab es bei der individuellen Gestaltung der Parzellen und ihrer Abgrenzung voneinander. Dies ist zum heutigen Zeitpunkt kaum noch erkennbar.

Der Verein in Neuausrichtung

Im Zuge der Kreisgebietsreform 1994 wurde am 1. Juli 1997 Cossebaude als Teil der gleichnamigen Ortschaft zusammen mit Niederwartha und Gohlis sowie die Ortschaft Oberwartha nach Dresden eingegliedert.

Der 4. Verbandstag des Kreisverbandes der Kleingärtner Dresden-Land e. V. beschloss seine Auflösung zum 31.12.2000. Den Mitgliedsvereinen wurde empfohlen sich dem politisch zuständigen Stadt-, Kreis- oder Territorialverband anzuschließen.

Die Mitgliederversammlung beschließt am 14.05.2001 den Antrag zur Übernahme des Kleingärtnervereins „Am Tummelsbach“ e.V. in den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.

Der 13. Kleingärtnertag des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. beschließt am 23.03.2003 die Übernahme des Kleingärtnervereins „Am Tummelsbach“ e. V.

Insbesondere seit der Vorbereitung zur Teilnahme an den Wettbewerben seit 2009 hat sich unser Kleingärtnerverein zu einer individuellen, abwechslungsreichen und dem Bundeskleingartengesetz konforme Kleingartenanlage entwickelt.

Es entwickelte sich auch ein Vereinsleben, das immer mehr Zuspruch fand und die Gemeinschaft gestärkt hat. Das Interesse an Kleingärten und die Nachfrage nahm auch zu. Pächterwechsel waren an der Tagesordnung, den mach älterer musste aufgeben und nicht jeder neue Pächter sah sich den Anforderungen einen Garten zu gestalten und zu pflegen gewachsen. Pächterwechsel wurden zu einen neuen Herausforderung.

Es wurden auch Zusammenlegungen von Gärten rückgängig gemacht. 2015 wurde 1 Garten neu geschaffen und 2016 ein zweiter. Damit sind wir wieder 25 Parzellen. 2016 durch die Fusion mit dem KGV „Am Hang“ e.V. mit 24 Parzellen sind wir heute ein Verein mit 49 Kleingärten.

Auf Grund der hohen Nachfrage nach Kleingärten in der Stadt Dresden wurden die zusammengelegten Parzellen teilweise wieder geteilt. Damit hatte die Kleingartenanlage Am Tummelsbach 25 Parzellen.

Zum 01.01.2016 erfolgte die Fusion mit dem Kleingärtnerverein „Am Hang“ e. V. Damit erhöhte sich die Anzahl der Parzellen auf 49. Die Kleingartenanlage „Am Tummelsbach“ hat jetzt eine Fläche von 21.857 m² mit 4.534 m² Gemeinschaftsfläche.

Ein wesentlicher Schwerpunkt war die Pflege und Erhaltung des Vereinseigentums. Dies steht im Mittelpunkt von Arbeitseinsätzen und auch von Investitionen. Neben den allgemeinen Pflegearbeiten, wurde kontinuierlich an der Erhöhung der Attraktivität der Kleingartenanlage gearbeitet. Dies wurde mit mehreren Projekten realisiert.

Blick in die Gärten

Satzung Kleingärtnerverein „Am Tummelsbach“ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein “Am Tummelsbach” e.V. und hat seinen Sitz in 01157 Dresden – Cossebaude, Am Urnenfeld. Er ist Mitglied im Stadtverband “Dresdner Gartenfreunde” e.V. und im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter Nr. 1897 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein bezweckt ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens und organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder sowie deren fachliche Betreuung. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten in gemeinnütziger Arbeit einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern das ökologische Klima.

(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

(4) der Verein fördert seine soziale Funktion zur Stärkung des Kleingartenwesens unter Einbeziehung aller Vereinsmitglieder durch ein organisiertes Vereinsleben.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4) Die Mitgliedschaft ist Beitragspflichtig und beginnt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnungs- und Gebührenordnung, der Kleingartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:

a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
e) im Verhinderungsfall zur Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied schriftlich ein anderes Vereinsmitglied Bevollmächtigen für Ihn die Stimme abzugeben

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Kleingartenordnung, die Rahmenkleingartenordnung des LSK in der jeweils gültigen Fassung ein-zuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.

d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,

e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,

f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,

g) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen,

h) bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,

i) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung,
  • Ausschluss,
  • Tod,
  • Auflösung des Vereins,
  • Streichung von der Mitgliederliste

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnungen oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder den Frieden der Kleingärtnergemeinschaft nachhaltig stört,
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
  • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Umlagen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(6) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn

  • das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
  • das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
    Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

(7) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

§ 7 Ehrungen

(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:

  • öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung,
  • Verleihung einer Ehrenurkunde,
  • Verleihung einer Sachprämie,
  • Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes,
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein,

(3)Ehrungen und Auszeichnungen sind entsprechend der gültigen Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen zu vergeben.

(4) Ehrungen können in Einzelfällen gelöscht und die Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.

§ 8 Vereinsstrafen

(1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5 dieser Satzung, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen kommen insbesondere zur Anwendung bei:

  • wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,
  • Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
  • Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
  • Verstößen gegen Unterpachtvertrag sowie Kleingartenordnung,
  • Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht,

(2) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:

  • öffentliche Verwarnung,
  • befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
  • Ausschluss aus dem Verein bzw. Streichung (gem. § 6)

(3) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Beitrags und Gebührenordnung die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen und vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, schriftlich erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder und geladene Gäste.

(3) Anträge zur Tagesordnung können bis zum 31.12. eines Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
Bei Beschlüssen zur Satzung bzw. Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist in § 16 geregelt.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(7) Vertreter des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Beitrags- und Gebührenordnung, Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfer, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, alle Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Umlagen, Gemeinschaftsleistungen wie Arbeitseinsätze, Haushaltsplan u. a.
f) Beschluss über eine Sicherheitsleistung
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Der Vorstand

a) dem Vorsitzenden des Vereines
b) 2 stellvertretende Vorsitzende
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer

(2) Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist je-des Mitglied des Vereins, es sollte jedoch über die für das Vorstandsamt nötige Eignung verfügen.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende allein oder ein stellvertretender Vorsitzender mit dem Schatzmeister gemeinsam.
Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt haben.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(8) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(9) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind.

(10) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Verwaltung der Kleingartenanlage entsprechend des Verwaltungsauftrages des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.,
c) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Vorbereitung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse,
d) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
e) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Vereinsordnungen, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch Aushang oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht.

Vereinsordnungen können insbesondere für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:

  • Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
  • Finanz- und Kassenwesen
  • Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen
  • Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen
  • Kleingartenordnung

f) Informiert die Mitglieder über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(11) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen oder Arbeitsgruppen berufen werden.

§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Um-lagen sowie Zuwendungen Spenden und Gebühren. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2) Ist ein Mitglied nicht in der Lage die finanziellen Verpflichtungen fristgerecht zu bezahlen, können diese auf Antrag des Mitglieds und entsprechenden Beschluss des Vorstandes gestundet werden. Auf Antrag des Mitgliedes wird durch den Schatzmeister eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.

(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von einem doppelten Mitgliedsbeitrag des Erstmitgliedes beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar. Ausnahme ist eine höhere Umlage zur Abwendung einer Insolvenz des Vereines.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

(6) Der Schatzmeister ist mit kaufmännischer Sorgfalt verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Er organisiert die Kassierung aller Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder und realisiert termingerecht die Begleichung aller Zahlungsverpflichtungen des Vereins und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Er verwaltet und weist die materiellen Mittel des Vereins nach.

(7) Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.

(8) Der Schatzmeister entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Vorstand vor.

(9) Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht.

§ 13 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer für 4 Jahre. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Die Kassenprüfer haben das Recht an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Kontrollen sind durch mindestens zwei Kassenprüfer durchzuführen.

(4) Es haben jährlich mindestens zwei Kassenprüfungen auf der Grundlage der Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfer stattzufinden, wobei eine am Geschäftsjahresabschluss liegen muss. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen, von den Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorstand vorzulegen so-wie der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 14 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in Verantwortung eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen. Kann keine Einigung im Schlichtungsverfahren erreicht werden, können die Beteiligten eine Schlichtung über die AG Schlichtungsausschuss im Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V. oder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§ 15 Datenschutzerklärung

a) Speicherung von Daten:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Qualifikation und Beruf auf.
Diese Informationen werden im EDV-System der Vorstandsmitglieder und Unterlagen des Vorstandes gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maß-nahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Speicherung Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

b) Pressearbeit und Veröffentlichung:
Der Verein informiert die Verbandszeitschrift für das Kleingartenwesen „Gartenfreund“ über besondere Vereinsereignisse und Jubiläen von Mitgliedern. Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins bzw. Stadtverbandes und an der Informationstafel des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

c) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederdaten zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand diese Daten nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 der Satzung werden diese aus der Mitgliederliste gestrichen. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmun-gen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vor-stand aufbewahrt. Die Unterpachtverträge und Parzellenakten werden archiviert.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Personen dafür bestellt.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 06. März 2016 beschlossen, sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

§ 18 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder von der Gemeinnützigkeitsaufsichtsbehörde verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen, die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.

Ehrenordnung

1. Einleitung

Gegenstand dieser Ordnung ist die Ehrung und Auszeichnung von verdienstvollen Vereinsmitgliedern, ehrenamtlichen Funktionären des Vereins oder vereinsexterne Personen (natürliche oder juristische) die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.

Die Entscheidung über Ehrungen und Auszeichnungen liegen beim Vorstand des KGV „Am Tummelsbach e.V.. Dies gilt auch für Anträge auf Ehrungen und Auszeichnungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V..

Über die Art der Ehrung und Auszeichnung entscheidet der Vorstand. Er ist verantwortlich für die Antragstellung beim übergeordneten Organ.

Für Ehrungen und Auszeichnungen durch den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. oder den Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. entscheiden die zuständigen Vorstände auf Grundlage ihrer Ordnung über Ehrung und Auszeichnung.

2. Auszeichnungen

Auszeichnungen sind möglich mit der:

  • Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Gold
  • Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Silber
  • Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Bronze

3. Ehrungen

3.1 Der Verein ehrt Mitglieder mit öffentlichem Lob zur Mitgliederversammlung, wenn diese über die satzungsmäßigen und arbeitsplanmäßigen Pflichten hinaus uneigennützlich für den Verein gewirkt haben und das BKleingG einhalten.

3.2 Der Verein ehrt im weiteren Mitglieder mit Verleihung einer Ehrenurkunde, wenn diese über drei Jahre in Folge Verdienste gemäß 3.1. oder mit besonders hervorragenden Einzelleistungen für den Verein Tätig wurden.

4. Bedingungen für Auszeichnungen

Für Auszeichnungen durch den Stadtverband bzw. Landesverband gelten die Bedingungen der zuständigen Vereine.

5. Zuwendungen bei Auszeichnungen und Ehrungen

5.1 Zuwendungen für die Verleihung mit der Ehrennadel in „Gold“ oder „Silber” übernimmt der Stadtverband gemäß seiner gültigen Ordnung über Auszeichnungen und Ehrungen.
Für die Auszeichnung mit der Ehrennadel in „Bronze“ werden durch den Kleingärtnerverein „Am Tummelsbach e.V. „15,00 € in Form von einem Gutschein bereitgestellt.

5.2. Die Zuwendung einer Sachprämie bis zu 15,00 € in Verbindung mit einer Ehrung oder Auszeichnung erfolgt, wenn das Vereinsmitglied über 5 Jahre uneigennützig und mit überdurchschnittlichen Leistungen für den Verein tätig war und nachhaltig das Vereinsleben mitgestaltet hat.

5.3. Für Ehrerweisungen beim Ableben von Vereinsmitgliedern wird ein Grabgebinde in Höhe von max. 40,00 € und eine Trauerkarte bereitgestellt.

6. Schlussbestimmungen

Die Ordnung wurde am 22.01.2009 vom Vorstand des KGV „Am Tummelsbach“ e.V. beschlossen und ist ab diesem Datum gültig.

Altersgerechte Gartengestaltung

Viele Kleingärtnervereine klagen darüber, dass die Mitglieder immer älter werden und die Bewirtschaftung Ihrer Parzellen damit altersbedingt immer       problematischer wird. Es wird aber wie z.B. in unserer Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ darauf hingewiesen, dass auch ältere Gartenfreunde die Bedingungen des BKleingG einhalten müssen. Es wurden dort auch Lösungsvorschläge angeboten, wie auch in der Ausgabe 2009 „Dresdens grüne Oasen“.

Wir haben dies schon 2007 beginnend in einem Kleingarten umgesetzt.

altersgerechte Gartengestaltung

Hauptziel war die Erleichterung der Gartenarbeit. Es wurden Teile der Beetfläche und der Rabatte als Mulchgarten angelegt und mit Beerenobst bepflanzt. 10 m2 Beetfläche wurden als Hochbeet für Gemüse, Erdbeeren und Gewürze angelegt. Auf der Wiesenfläche wurden 2 alte abgestorbene Obstbäume entfernt und durch 5 neue niederstämmige Obstbäume ersetzt. Der Garten hat damit weit über ein Drittel kleingärtnerisch genutzt und ist altersgerecht zu bewirtschaften. Mit Unterstützung durch Gartenfreunde wurde dieses Projekt umgesetzt. Der Pächter konnte dadurch seinen Garten noch 5 Jahre nutzen