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Info-an-Mitglieder-VereinAutor: Webmaster
Datenschutzerklärung nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Pachtverträge über Verwaltungsvollmacht zwischen Verband und Verein
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Info-an-Paechter-VereinFotoerlaubnis Verein
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Fotoerlaubnis-VereinSatzung Kleingärtnerverein „Am Tummelsbach“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein “Am Tummelsbach” e.V. und hat seinen Sitz in 01157 Dresden – Cossebaude, Am Urnenfeld. Er ist Mitglied im Stadtverband “Dresdner Gartenfreunde” e.V. und im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter Nr. 1897 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein bezweckt ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens und organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder sowie deren fachliche Betreuung. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten in gemeinnütziger Arbeit einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern das ökologische Klima.
(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
(4) der Verein fördert seine soziale Funktion zur Stärkung des Kleingartenwesens unter Einbeziehung aller Vereinsmitglieder durch ein organisiertes Vereinsleben.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft ist Beitragspflichtig und beginnt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnungs- und Gebührenordnung, der Kleingartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
e) im Verhinderungsfall zur Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied schriftlich ein anderes Vereinsmitglied Bevollmächtigen für Ihn die Stimme abzugeben
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Kleingartenordnung, die Rahmenkleingartenordnung des LSK in der jeweils gültigen Fassung ein-zuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
g) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen,
h) bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,
i) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung,
- Ausschluss,
- Tod,
- Auflösung des Vereins,
- Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnungen oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder den Frieden der Kleingärtnergemeinschaft nachhaltig stört,
- mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
- bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Umlagen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(6) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
- das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
(7) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Ehrungen
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.
(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:
- öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung,
- Verleihung einer Ehrenurkunde,
- Verleihung einer Sachprämie,
- Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein,
(3)Ehrungen und Auszeichnungen sind entsprechend der gültigen Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen zu vergeben.
(4) Ehrungen können in Einzelfällen gelöscht und die Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.
§ 8 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5 dieser Satzung, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen kommen insbesondere zur Anwendung bei:
- wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,
- Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
- Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
- Verstößen gegen Unterpachtvertrag sowie Kleingartenordnung,
- Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht,
(2) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
- öffentliche Verwarnung,
- befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
- Ausschluss aus dem Verein bzw. Streichung (gem. § 6)
(3) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Beitrags und Gebührenordnung die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen und vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, schriftlich erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder und geladene Gäste.
(3) Anträge zur Tagesordnung können bis zum 31.12. eines Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
Bei Beschlüssen zur Satzung bzw. Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist in § 16 geregelt.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(7) Vertreter des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Beitrags- und Gebührenordnung, Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfer, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, alle Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Umlagen, Gemeinschaftsleistungen wie Arbeitseinsätze, Haushaltsplan u. a.
f) Beschluss über eine Sicherheitsleistung
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Der Vorstand
a) dem Vorsitzenden des Vereines
b) 2 stellvertretende Vorsitzende
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
(2) Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist je-des Mitglied des Vereins, es sollte jedoch über die für das Vorstandsamt nötige Eignung verfügen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende allein oder ein stellvertretender Vorsitzender mit dem Schatzmeister gemeinsam.
Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt haben.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(8) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(9) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind.
(10) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Verwaltung der Kleingartenanlage entsprechend des Verwaltungsauftrages des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.,
c) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Vorbereitung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse,
d) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
e) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Vereinsordnungen, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch Aushang oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht.
Vereinsordnungen können insbesondere für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
- Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
- Finanz- und Kassenwesen
- Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen
- Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen
- Kleingartenordnung
f) Informiert die Mitglieder über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(11) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen oder Arbeitsgruppen berufen werden.
§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Um-lagen sowie Zuwendungen Spenden und Gebühren. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
(2) Ist ein Mitglied nicht in der Lage die finanziellen Verpflichtungen fristgerecht zu bezahlen, können diese auf Antrag des Mitglieds und entsprechenden Beschluss des Vorstandes gestundet werden. Auf Antrag des Mitgliedes wird durch den Schatzmeister eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.
(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von einem doppelten Mitgliedsbeitrag des Erstmitgliedes beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar. Ausnahme ist eine höhere Umlage zur Abwendung einer Insolvenz des Vereines.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
(6) Der Schatzmeister ist mit kaufmännischer Sorgfalt verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Er organisiert die Kassierung aller Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder und realisiert termingerecht die Begleichung aller Zahlungsverpflichtungen des Vereins und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Er verwaltet und weist die materiellen Mittel des Vereins nach.
(7) Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.
(8) Der Schatzmeister entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Vorstand vor.
(9) Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht.
§ 13 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer für 4 Jahre. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Kontrollen sind durch mindestens zwei Kassenprüfer durchzuführen.
(4) Es haben jährlich mindestens zwei Kassenprüfungen auf der Grundlage der Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfer stattzufinden, wobei eine am Geschäftsjahresabschluss liegen muss. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen, von den Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorstand vorzulegen so-wie der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 14 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in Verantwortung eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen. Kann keine Einigung im Schlichtungsverfahren erreicht werden, können die Beteiligten eine Schlichtung über die AG Schlichtungsausschuss im Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V. oder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
§ 15 Datenschutzerklärung
a) Speicherung von Daten:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Qualifikation und Beruf auf.
Diese Informationen werden im EDV-System der Vorstandsmitglieder und Unterlagen des Vorstandes gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maß-nahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Speicherung Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
b) Pressearbeit und Veröffentlichung:
Der Verein informiert die Verbandszeitschrift für das Kleingartenwesen „Gartenfreund“ über besondere Vereinsereignisse und Jubiläen von Mitgliedern. Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins bzw. Stadtverbandes und an der Informationstafel des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
c) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederdaten zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand diese Daten nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 der Satzung werden diese aus der Mitgliederliste gestrichen. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmun-gen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vor-stand aufbewahrt. Die Unterpachtverträge und Parzellenakten werden archiviert.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Personen dafür bestellt.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 06. März 2016 beschlossen, sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 18 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder von der Gemeinnützigkeitsaufsichtsbehörde verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen, die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.
Ehrenordnung
1. Einleitung
Gegenstand dieser Ordnung ist die Ehrung und Auszeichnung von verdienstvollen Vereinsmitgliedern, ehrenamtlichen Funktionären des Vereins oder vereinsexterne Personen (natürliche oder juristische) die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
Die Entscheidung über Ehrungen und Auszeichnungen liegen beim Vorstand des KGV „Am Tummelsbach e.V.. Dies gilt auch für Anträge auf Ehrungen und Auszeichnungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V..
Über die Art der Ehrung und Auszeichnung entscheidet der Vorstand. Er ist verantwortlich für die Antragstellung beim übergeordneten Organ.
Für Ehrungen und Auszeichnungen durch den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. oder den Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. entscheiden die zuständigen Vorstände auf Grundlage ihrer Ordnung über Ehrung und Auszeichnung.
2. Auszeichnungen
Auszeichnungen sind möglich mit der:
- Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Gold
- Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Silber
- Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Bronze
3. Ehrungen
3.1 Der Verein ehrt Mitglieder mit öffentlichem Lob zur Mitgliederversammlung, wenn diese über die satzungsmäßigen und arbeitsplanmäßigen Pflichten hinaus uneigennützlich für den Verein gewirkt haben und das BKleingG einhalten.
3.2 Der Verein ehrt im weiteren Mitglieder mit Verleihung einer Ehrenurkunde, wenn diese über drei Jahre in Folge Verdienste gemäß 3.1. oder mit besonders hervorragenden Einzelleistungen für den Verein Tätig wurden.
4. Bedingungen für Auszeichnungen
Für Auszeichnungen durch den Stadtverband bzw. Landesverband gelten die Bedingungen der zuständigen Vereine.
5. Zuwendungen bei Auszeichnungen und Ehrungen
5.1 Zuwendungen für die Verleihung mit der Ehrennadel in „Gold“ oder „Silber” übernimmt der Stadtverband gemäß seiner gültigen Ordnung über Auszeichnungen und Ehrungen.
Für die Auszeichnung mit der Ehrennadel in „Bronze“ werden durch den Kleingärtnerverein „Am Tummelsbach e.V. „15,00 € in Form von einem Gutschein bereitgestellt.
5.2. Die Zuwendung einer Sachprämie bis zu 15,00 € in Verbindung mit einer Ehrung oder Auszeichnung erfolgt, wenn das Vereinsmitglied über 5 Jahre uneigennützig und mit überdurchschnittlichen Leistungen für den Verein tätig war und nachhaltig das Vereinsleben mitgestaltet hat.
5.3. Für Ehrerweisungen beim Ableben von Vereinsmitgliedern wird ein Grabgebinde in Höhe von max. 40,00 € und eine Trauerkarte bereitgestellt.
6. Schlussbestimmungen
Die Ordnung wurde am 22.01.2009 vom Vorstand des KGV „Am Tummelsbach“ e.V. beschlossen und ist ab diesem Datum gültig.
Altersgerechte Gartengestaltung
Viele Kleingärtnervereine klagen darüber, dass die Mitglieder immer älter werden und die Bewirtschaftung Ihrer Parzellen damit altersbedingt immer problematischer wird. Es wird aber wie z.B. in unserer Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ darauf hingewiesen, dass auch ältere Gartenfreunde die Bedingungen des BKleingG einhalten müssen. Es wurden dort auch Lösungsvorschläge angeboten, wie auch in der Ausgabe 2009 „Dresdens grüne Oasen“.
Wir haben dies schon 2007 beginnend in einem Kleingarten umgesetzt.




altersgerechte Gartengestaltung
Hauptziel war die Erleichterung der Gartenarbeit. Es wurden Teile der Beetfläche und der Rabatte als Mulchgarten angelegt und mit Beerenobst bepflanzt. 10 m2 Beetfläche wurden als Hochbeet für Gemüse, Erdbeeren und Gewürze angelegt. Auf der Wiesenfläche wurden 2 alte abgestorbene Obstbäume entfernt und durch 5 neue niederstämmige Obstbäume ersetzt. Der Garten hat damit weit über ein Drittel kleingärtnerisch genutzt und ist altersgerecht zu bewirtschaften. Mit Unterstützung durch Gartenfreunde wurde dieses Projekt umgesetzt. Der Pächter konnte dadurch seinen Garten noch 5 Jahre nutzen