Beitrags- und Gebührenordnung

  1. Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für:
Mitglied / Unterpächter60,00 EUR
(Der Beitrag beinhaltet alle Aufwendungen für die
Parzelle wie Mitgliedsbeiträge an den Verband,
Versicherungen des Vereines, Verbandszeitschrift,
Aufwendungen des Vereins zur Sicherstellung der
Vereinsarbeit, Verkehrssicherungspflicht).
Zweit- und weitere Mitglieder10,00 EUR
(Nutzer der gleichen Parzelle wie 1. Mitglied)
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird mit der Jahresrechnung zu Beginn des Geschäftsjahres als Jahresbeitrag bzw. vor Neuaufnahme eines Mitgliedes erhoben. Bei unterjähriger Mitgliedschaft beträgt er 1 zwölftel je Monat aufgerundet auf volle EURO.
  2. Die Abrechnung des Stromverbrauches erfolgt gemäß Zählerstand je Kleingarten gemäß Anbieter und aktuellem Tarif.

Der Wasserverbrauch wird mit 0,55 € je 1000 Liter berechnet.
Für Kleingärten oberhalb des Tummelsbach ohne Wasseruhr wird eine
Instandhaltungsrücklage von 10,00 € pro Jahr/Parzelle berechnet.

  1. Umlagen und Sachleistungen können von den Mitgliedern erhoben werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
  2. Ersatzleistungen für nicht erbrachte Pflichtstunden und Anliegerpflichten werden auf 25,00 € je Stunde festgelegt.

Die Abrechnung erfolgt nach dem letzten Arbeitseinsatz wenn keine Einzelvereinbarungen getroffen wurden.
Die Abrechnung von fest zugeordneten Anliegerpflichten wie Hang (4 Stunden), Spielpatz (5 Stunden), (siehe Kleingartenordnung) werden bei Nichtleistung nach dem festgelegten Endtermin dem verantwortlichen Pächter in Rechnung gestellt. (siehe auch KGO, Anlage 1, Ziffer 6. (2) bis (4)). Allgemeine Anliegerpflichten wie Weg und Parkplatzpflege werden nach Mahnung mit Fristsetzung bei Nichterfüllung abgerechnet. Es werden die Stunden/Kosten angesetzt, die ein Dritter zur Mangelbeseitigung benötigt.

  1. Beim Anstellen des Wassers oder beim Erfassen der Verbräuche bei Strom und Wasser kommt es oft zu Verzögerungen durch die Nichteinhaltung von Terminen oder von Maßnahmen des Unterpächters, wie zum Beispiel das Abdrehen der Haupthähne beim Wasser. Dies führt zu erheblichem Mehraufwand für die mit der Durchführung beauftragten Gartenfreunde. Bei verschuldeten Nichteinhalten von Terminen und Maßnahmen wird pauschal eine Gebühr von 50,00 € in Rechnung gestellt.
  2. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, wird je Mahnung eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von 5,00 € fällig. Gleiches gilt für Mahnungen und Abmahnungen bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der Pachtsache oder Verstößen gegen Ordnungen und Mitgliederbeschlüsse des Vereins. Bei Überbringung durch Boten, werden die Fahrkosten (gemäß Beleg durch Boten – 0,30 € je Km kürzeste Wegstrecke oder Fahrschein öffentlicher Verkehrsmittel) plus 2,50 € Bearbeitungsgebühr fällig.
  3. Bei Wohnungswechsel ohne Mitteilung an den Verein gemäß § 5, h) der Satzung wird eine Gebühr von 5,00 € plus Gebühren der kommunalen Verwaltung in Rechnung gestellt.
  4. Gebühren für die Nutzung/Ausleihe von Vereinseigentum zur privaten Nutzung innerhalb des Vereinsgeländes:

Tagessatz Gerätecontainer mit Kühlschrank, Grill, Geschirr ….: 3,00 € 1.Tag, jeder weiterer Tag 2,00€

Zeltnutzung: Tagessatz10,00 EUR
Festzeltgarnituren: Tagessatz3,00 EUR
Rasenmäher Stundensatz3,00 EUR
Motorsense Stundensatz3,00 EUR
Heckenschere Stundensatz1,00 EUR

Die Ausleihe von Gartengeräten ist ein Serviceangebot an die Vereinsmitglieder im Notfall. Dies ist kein Ersatz für eigene Gartengeräte.

  1. Bei Neuverpachtung von Parzellen wird eine Sicherheitsleistung erhoben. Diese soll den durchschnittlichen Kosten der Parzelle pro Jahr entsprechen. Die Mindestsumme ist 100,00 €. Die Sicherheitsleistung wird auf ein gesondertes Konto hinterlegt und rechnet nicht auf das Vereinsvermögen an. Sie wird bei Beendigung des Pachtverhältnis ausgezahlt, wenn keine offenen, berechtigten Forderungen mehr bestehen.

Die Beitrags- und Gebührenordnung wurde am 02. März 2019 von der Mitgliederversammlung mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2019 beschlossen.