Anlage 1 zur Kleingartenordnung

Aufgaben zur Erfüllung der Anliegerpflichten und zur Pflege der Gemeinschaftsflächen

Anliegerpflichten gelten für alle Vereinsflächen, die außerhalb eines Kleingartens liegen oder am Vereinsgelände angrenzen. Nur deren regelmäßige Sauberhaltung und Pflege garantiert einen guten Gesamteindruck unseres Vereins für uns selbst und Gäste. Deshalb ist dies eine Pflicht für jedes Vereinsmitglied.

01. Pflege der Hauptwege

(1) Jeder Gartenfreund ist für eine regelmäßige Sauberhaltung und Unkrautbekämpfung sowie für den ordnungsgemäßen Zustand des an seine Parzelle angrenzenden Weges verantwortlich.
Auf dem gesamten Weg bahndammseitig ist dies, durch die Nutzer der Parzellen 2 bis 13, der Weg tummelsbachseitig durch die Nutzer der Parzellen 16 bis 22 und 24 bis 27 jeweils bis zur Weg Mitte zu realisieren. Der Weg zur Parzelle 14 ist durch den Gartenfreund der Parzelle selbst sauber zu halten. Dies gilt in Verlängerung bis zum Zaun zur Bahn.
Die Wege an den Parzellen H1 bis H24 sind durch die anliegenden Pächter bis zur Weg Mitte zu pflegen. Die Randrabatten sind als Rasenfläche, Fläche mit Bodendeckern oder Blumen zu gestalten. Ein wild wachsen lassen von Anpflanzungen ist zu unterbinden. Sträucher und Gehölze, die zu dicht an die Gartengrenze gepflanzt wurden, sind so zu schneiden, dass die Wege frei sind oder
sie sind zu entfernen.
Werden durch einen Gartenfreund oder durch ihn bestellte Personen Schäden an Wegen bzw. Anlagen verursacht, sind diese unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen und durch den Gartenfreund oder von ihm Bestellte zu beseitigen, so dass der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt ist.

(2) Die Anwendung von Herbiziden und der Einsatz von Salz zur Sauberhaltung der Wege und KFZ-Stellplätze sind strengstens untersagt (Umweltschutz). Bei Verstößen haftet der betreffende Unterpächter/Anwender selbst.

02. Pflege der Grenzanlagen und Gewässerschutzstreifen Tummelsbach

(1) Die Sauberhaltung des Zaunes mit der Rabatte, bahndammseitig bis zur Grundstücksgrenze des Vereins, obliegt den anliegenden Gartenparzellen Nr. 2 bis 13 eigenständig. Das Ablagern von Gartenabfällen, Möbelteilen etc. zur Niederhaltung von Unkraut und anderem Bodenbewuchs hinter dem Zaun zur Bahnanlage bis zur Vereinsgrenze ist nicht zulässig. Der Bereich zwischen Gartenzaun und Grundstücksgrenze ist regelmäßig mit solchen Mitteln zu pflegen, so dass das Gesamtbild der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Ablagerungen jeglicher Art auf dem Bahngelände oder dessen Nutzung sind verboten. Bei Anzeige durch die DB haftet der Verursacher.

(2) Der Zaun mit der Rabatte und des angrenzenden Splitts von der Gartengrenze Parzelle Nr. 13 bis zum Eingangstor wird durch die Pächter der Parzellen 15, 16 und 19 im monatlichen Wechsel unter Verantwortung des Gartenfreundes der Parzelle 19 in regelmäßigen Abständen sauber gehalten.

(3) Der Zaun mit der Rabatte vom Parkplatz Nr.1 bis 7 ist durch die Parkplatznutzer zu realisieren.

(4) Die Sauberhaltung und Pflege des Zaunabschnitts von der Kompostanlage bis zum Tummelsbach wird mit den Arbeitseinsätzen realisiert.

(5) Die Böschung und Gewässerrandstreifen des Tummelsbach werden durch die Gartenfreunde der Anliegerparzellen 1, 14, 15, 24, 25, 26, 27, H6, H7, H16, H17, H22 und H23 eigenständig durch regelmäßiges Rasenmähen in Abhängigkeit der Vegetation gepflegt. Bei Notwendigkeit sind Treib-, Schwemmgut und Abflusshindernisse zu entfernen, soweit dies der Pflegende bei Wahrung der eigenen und Sicherheit Dritter durchführen kann. Diese Arbeiten sind unabhängig von einem Pflegevertrag durchzuführen. Ab Grenze der Parzelle 27 bis zum Zaun wird dies im Rahmen der Arbeitseinsätze oder nach Absprache des Motorsensens Verantwortlichen mit einem Einsatzfähigen Gartenfreund durchgeführt.

03. Pflege der Gemeinschaftsanlagen

03.1 Rasenhang, Plateau mit Kinderspielplatz und Sandkasten

Die Pflege umfasst das regelmäßige Mähen des Rasens. Der Rasen ist im Zeitraum April bis Oktober regelmäßig entsprechend der Vegetation zu mähen. Die Pflegearbeiten beinhalten den Bereich des Tummelsbach wie unter Pkt. 2. (5) aufgeführt und die Sauberhaltung des Sandkastens. Verantwortlich sind die Pächter der Parzellen 12, 15, 26, 27, H 05, H15, und H 24.

Die Pflegearbeiten gemäß 3.1. werden als Projekt vergeben und rechnen auf die Pflichtstunden (Arbeitseinsätze) an. Verantwortlich für die Planung, Koordinierung und Kontrolle ist der Stellvertreter des Vorsitzenden. Kann ein Pächter die Aufgaben im geplanten Zeitraum nicht durchführen, hat er selbst für Ersatz zu sorgen und dies dem Vorstand mitzuteilen.

03.2 Gemeinschaftsrabatte und Gemeinschaftsterrasse

Die Pflege der Rabatte an der Gemeinschaftsterrasse und deren Sauberhaltung erfolgt in Arbeitseinsätzen. Die Pflege (freihalten von Unkraut) der angrenzenden Splittfläche erfolgt durch die Gartenfreunde der Parzellen 17, 21 und 25 im monatlichen Wechsel in Verantwortung des Gartenfreundes der Parzelle 21. Der Steilhangteil unterhalb der Lagerfeuerstelle wird durch den Gartenfachberater als Kräuterlehrbeet angelegt und gepflegt. Der Kauf von Pflanzen und Düngemitteln ist mit dem Vorstand abzustimmen.

03.3 Parkplätze

Die Sauberhaltung der Parkplätze umfasst das regelmäßige entfernen von Unkräutern. Bei den Parkplätzen 1 – 7 vom Zaun bzw. Kompostanlage bis Mitte Parkplatz mit der angrenzenden Rabatte gem. Pkt. 2. (3), bei den Parkplätzen 9 – 16 von der Hecke bis Mitte Parkplatz und bei den Parkplätzen 17 – 24 von der Hecke bis zum Rasen des Hanges. Die Parkplätze „Am Hang“ inklusiv Wendehammer werden in Arbeitseinsätzen gepflegt.

03.4 Kompostanlage

Die Kompostanlage wird in Arbeitseinsätzen bewirtschaftet.

03.5 Brunnen

Die Fläche um die Brunnenanlage ist durch den Gartenfreund der Parzelle 11 in Eigenverantwortung nach Bedarf zu pflegen.

03.6 Wegflächen vor Schaukasten und Kräuterlehrbeet

Die Wegfläche unterhalb des Kräuterlehrbeets bis Parkplatz 24 wird durch die Gartenfreunde der Parzelle 22, 26 und 27, unter Verantwortung des Gartenfreundes der Parzelle 22 sauber gehalten.
Der Bereich vom Fußgängertor 1 und des Schaukastens, bis Parkplatz 1 erfolgt im monatlichen Wechsel eigenständig durch die Unterpächter der Parzelle 1 und 20. Die Sauberhaltung umfasst das regelmäßige Entfernen von Unkräutern.

04. Einsatz vereinseigener Hilfsmittel

Für die Rasenpflege sind der vorhandene Rasenmäher und die Motorsense zu nutzen. Nach der Arbeit sind diese gesäubert dem Gerätewart zurückzugeben.

Die Ausgabe der Motorsense erfolgt nur an speziell eingewiesene Gartenfreunde (wird im Arbeitsplan ausgewiesen).

Der Schlüssel für das Gerätehaus wird generell nicht herausgegeben. Es muss persönlich oder telefonisch mindestens 3 Werktage vor Nutzung ein Termin vereinbart werden. Die Anmeldung entfällt bei zentral geplanten Arbeitseinsätzen. Die Nutzung der Geräte erfolgt nur nach Einweisung. Während der Nutzung aufgetretene Mängel sind dem Gerätewart unverzüglich zumelden.

05. Einsatz privater Hilfsmittel

Der Einsatz von privaten Arbeitsmitteln erfolgt auf eigene Gefahr und ist mit einem Vorstandsmitglied vorab abzustimmen. Der Verein übernimmt keine Haftung.

06. Allgemeine Festlegungen

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten gemäß Pkt. 2. (2), 3.1, 3.2 und 3.6 ist vom Stellvertreter des Vorsitzenden ein Terminplan für die Reihenfolge der Arbeiten von April bis Oktober aufzustellen und bis zur MV des lfd. Jahres bekannt zu geben. Die Unterpächter sind per Aushang in den Schaukästen und mit der Einladung zur Mittgliederversammlung zu informieren.

(2) Im Verhinderungsfall hat der Unterpächter für festgelegte Anliegerpflichten eigenverantwortlich für Ersatz zu sorgen. Die Änderung ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen.
Gleiches gilt bei witterungs- und vegetationsabhängiger Terminverschiebung.

(3) Die Erfüllung der Anliegerplicht ist vom verantwortlichen Gartenfreund zu kontrollieren. Mängel in der Erfüllung oder die Nichterfüllung der Anliegerpflichten, sind dem Stellvertreter des Vorsitzenden zu melden.

(4) Die Nicht- oder unvollständige Erfüllung der Anliegerpflicht wird gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereines, dem zur Durchführung verantwortlichen Unterpächter, nach Ablauf der Frist, in Rechnung gestellt, wenn er nicht selbst für Abhilfe gesorgt hat.

(5) Über die Aufnahme von Pflegearbeiten nicht vergebener Kleingärten in die Arbeitseinsätze entscheidet der Vorstand nach Dringlichkeit und Bedarf.

(6)Als Pflichtstunden gelten Arbeitsstunden zur Erfüllung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsplans. Abweichungen bei Notwendigkeit (Havarie u. ä.) können durch den Vorstand beschlossen werden.

07. Arbeits- und Brandschutz

Die Bestimmungen des Arbeits- und Brandschutzes sind bei der Durchführung von Arbeitsaufgaben, die vom Vorstand an Vereinsmitglieder übertragen wurden einzuhalten. (Pflichtstunden, Anliegerpflichten, objektbezogene Arbeiten und sonstige vom Vorstand übertragene Aufgaben).

Anliegerpflichten 2024

01. Pflege Hang, Plateau mit Spielplatz, Tummelsbach und Gemeinschaftsterasse

1(gem. Kleingartenordnung Anlage 1, Pkt. 3.1.)

DatumParzelleName
April27G. Berger
MaiH15U. Künzel
Juni12C. Gorgos
JuliH05R. Sommer
August15U. Özkul
SeptemberH24T. Perl
Oktober26A. Dima
Verantwortlich für die Planung: Vorstand

Die aufgeführten Termine sind Richttermine. Sie dürfen in Abhängigkeit der Vegetation verschoben werden. Im Verhinderungsfall hat der festgelegte Gartenfreund eigenverantwortlich für Ersatz zu sorgen. Die Änderung ist dem Verantwortlichen Gfd. Detlef Przygodda unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Pflege Tummelsbach ist mit den Gartenfreunden, die mit der Motorsense die Vorarbeit leisten, abzustimmen.

(gem. Kleingartenordnung, Anlage 1, Pkt. 2. (2))

DatumParzelleName
April16J. Schlick
Mai15U. Özkul
Juni19A. Zieger
Juli16J. Schlick
August15U. Özkul
September19A. Zieger
Oktober16J. Schlick
Verantwortlich für die Realisierung: A. Zieger (Parzelle 19)

03. Pflege der Splittfläche unterhalb des Kräuterlehrbeetes und Anfang Parkplatz Nr. 24

(gem. Kleingartenordnung, Anlage 1, Pkt. 3.7.)

DatumParzelleName
April26A. Dima
Mai22S. Mohammed
Juni27G. Berger
Juli26A. Dima
August22S. Mohammed
September27G. Berger
Oktober26A. Dima
Verantwortlich für die Realisierung: G. Berger (Parzelle 27)

04. Pflege der Splittfläche an der Gemeinschaftsterrasse

(gemäß Kleingartenordnung, Anlage 1, Pkt. 3.3)

DatumParzelleName
April21M. Göhler
Mai17P. Keiner
Juni25H. Domschke
Juli21M. Göhler
August17P. Keiner
September25H. Domschke
Oktober21M. Göhler
Verantwortlich für die Realisierung: M. Göhler (Parzelle 21)

05. Pflege der Splittfläche vom Fußgängertor bis Parkplatz 1

(gem. Kleingartenordnung, Anlage 1, Pkt 3.7 Abs.2)

DatumParzelleName
April01U. Paufler
Mai20A. Kaden
Juni01U. Paufler
Juli20A. Kaden
August01U. Paufler
September20A. Kaden
Oktober01U. Paufler
Verantwortlich für die Realisierung: A. Kaden (Parzelle 20)

Beitrags- und Gebührenordnung

  1. Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für:
1. Mitglied / UnterpächterMonatsbeitrag: 6,00 €
Zahlung als Jahresbeitrag: 72,00 €

(Der Beitrag beinhaltet alle Aufwendungen für die Parzelle wie Mitgliedsbeiträge an den Verband, Versicherungen des Vereines, Verbandszeitschrift, Aufwendungen des Vereins zur Sicherstellung der Vereinsarbeit, Verkehrssicherungspflicht).

Zweit- und weitere MitgliederMonatsbeitrag: 1,00 €
Zahlung als Jahresbeitrag: 12,00 €

(Nutzer der gleichen Parzelle wie 1. Mitglied)

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird mit der Jahresrechnung zu Beginn des Geschäftsjahres als Jahresbeitrag bzw. vor Neuaufnahme eines Mitgliedes erhoben. Bei unterjähriger Mitgliedschaft ist dieser ab dem Monat der Aufnahme fällig.
  1. Die Abrechnung des Stromverbrauches erfolgt gemäß Zählerstand je Kleingarten gemäß Anbieter und aktuellem Tarif.

Der Wasserverbrauch wird mit 0,60 € je 1000 Liter berechnet.
Für Kleingärten oberhalb des Tummelsbach ohne Wasseruhr wird eine Instandhaltungsrücklage von 15,00 € pro Jahr/Parzelle berechnet.

  1. Umlagen und Sachleistungen können von den Mitgliedern erhoben werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
  1. Ersatzleistungen für nicht erbrachte Pflichtstunden und Anliegerpflichten werden auf 30,00 € je Stunde festgelegt.

Die Abrechnung erfolgt nach dem letzten Arbeitseinsatz wenn keine Einzelvereinbarungen getroffen wurden.

Die Abrechnung von fest zugeordneten Anliegerpflichten wie Hang und Spielplatz (6 Stunden), werden bei Nichtleistung nach dem festgelegten Endtermin dem verantwortlichen Pächter in Rechnung gestellt. (siehe auch KGO, Anlage 1, Ziffer 6. (2) bis (4))

Allgemeine Anliegerpflichten wie Weg und Parkplatzpflege werden nach Mahnung mit Fristsetzung bei Nichterfüllung abgerechnet. Hier werden die Stunden/Kosten angesetzt, die ein Dritter zur Mangelbeseitigung benötigt.

  1. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, wird je Mahnung eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von 10,00 € fällig. Gleiches gilt für Mahnungen und Abmahnungen bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der Pachtsache oder Verstößen gegen Ordnungen und Mitgliederbeschlüsse des Vereins.

Bei Überbringung durch Boten, werden die Fahrkosten (gemäß Beleg durch Boten – 0,30 € je Km kürzeste Wegstrecke oder Fahrschein öffentlicher Verkehrsmittel) plus 10,00 € Bearbeitungsgebühr fällig.

  1. Bei Wohnungswechsel ohne Mitteilung an den Verein gemäß § 5, d der Satzung wird eine Gebühr von 5,00 € plus Gebühren der kommunalen Verwaltung in Rechnung gestellt.
  1. Gebühren für die Nutzung/Ausleihe von Vereinseigentum zur privaten Nutzung innerhalb des Vereinsgeländes:

Tagessatz für Vereinslaube mit Kühlschrank, Grill, Geschirr incl. Festzelt, Festzeltgarnituren: 25,00 € (nur für Private Anmietung zu Familienfeiern u.ä.). (Dazu wird ein gesondertes Übergabe-/Übernahmeprotokoll gefertigt.)

Zeltnutzung:Tagessatz10,00 €
Festzeltgarnituren:Tagessatz3,00 €
Rasenmäher:Stundensatz4,00 €
Motorsense:Stundensatz4,00 €
Heckenschere: Stundensatz2,00 €

Die Ausleihe von Gartengeräten ist ein Serviceangebot an die Vereinsmitglieder im Notfall. Dies ist kein Ersatz für eigene Gartengeräte.

  1. Bei Neuverpachtung von Parzellen wird eine Sicherheitsleistung erhoben. Diese soll den durchschnittlichen Kosten der Parzelle pro Jahr entsprechen. Die Mindestsumme ist 150,00 €.

Die Sicherheitsleistung wird auf ein gesondertes Konto hinterlegt und rechnet nicht auf das Vereinsvermögen an. Sie wird bei Beendigung des Pachtverhältnis ausgezahlt, wenn keine offenen, berechtigten Forderungen mehr bestehen.

Die Beitrags- und Gebührenordnung wurde am 04. März 2023 von der Mitgliederversammlung mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2024 beschlossen. Die Punkte 4. bis 10. gelten ab Beschlussfassung.

Kleingartenordnung (i.d.F. 21.12.2022)

1. Präambel

Zur Umsetzung des BKleingG, der Rahmenkleingartenordnung des LSK (siehe Anhang 1) und des Verwaltungsauftrages vom Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V., beschließt der Vorstand des KGV „Am Tummelsbach” e.V. gemäss Satzung § 12, Pkt. (12), e) diese Kleingartenordnung.

2. Geltungsbereich

Diese Kleingartenordnung gilt für alle Vereinsmitglieder und Unterpächter die im KGV „Am Tummelsbach” e.V. einen Kleingarten bewirtschaften und Einrichtungen sowie Gemeinschaftsflächen des Vereines nutzen. Sie ist Bestandteil des Unterpachtvertrages zwischen dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und jedem Unterpächter.

3. Nutzung des Kleingartens

(1) Die Bewirtschaftung des jeweiligen Kleingartens erfolgt ausschließlich durch den Unterpächter und seine Familienangehörigen. Nachbarschaftshilfe bis zu sechs Wochen ist gestattet, danach ist der Vorstand zu informieren.

(2) Jeder Kleingarten ist ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu halten. Ein Drittel der Gartenfläche muss zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beetfläche für Gemüseanbau und Obstanbau einzuhalten. 50% der Fläche für die kleingärtnerische Nutzung soll Beetfläche sein. Monokulturen sind verboten.

(3) Die Nutzung des Kleingartens hat so zu erfolgen, dass eine Verbesserung des Bodens und eine Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit erreicht wird. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Eine Belästigung der Nachbarn ist auszuschließen.

(4) Die heimische Fauna insbesondere Nützlinge sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken nicht bis in das alte Holz zurückgeschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden. Nach Möglichkeit sollten Singvögel im Winter gefüttert und Nistmöglichkeiten geschaffen werden.

(5) Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- und Steinobst) die eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten, dürfen im Kleingarten nicht angeplanzt werden. Der Altbestand derartiger Pflanzen ist schrittweise zu verringern. Bis zu deren Beseitigung ist ein regelmäßiger Rückschnitt auf 2,50m zu gewährleisten. Vordringlich sind alle Gehölze zu entfernen:

  • die die kleingärtnerische Nutzung des eigenen oder Nachbargartens beeinträchtigen,
  • die abgestorben sind,
  • die im Kleingarten nicht genehmigt sind,

Nicht im Kleingarten genehmigte Gehölze und Pflanzen sind in der Anlage 2 der RKGO des LSK aufgeführt.
Ein fällen von Gehölzen im Kleingarten ist ganzjährig erlaubt. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG bleiben unberührt.

(6) Vor der Beschaffung und Neupflanzung von Ziergehölzen, Obstbäumen und Sträuchern (Beerenobst) sollte der Gartenfachberater zur Auswahl der Art und Sorten konsultiert werden.

(7) Das Auffangen von Oberflächen- und Regenwasser wird allen Kleingärtnern dringend empfohlen. Die dazu erforderlichen Anlagen sind so anzulegen, dass sie das Gesamtbild des Kleingartens nicht stören und Nachbarn nicht belästigen.

(8) In den Kleingärten ist das gelegentliche Übernachten der Unterpächter und ihrer Familie grundsätzlich möglich. Ein Dauerwohnen ist verboten. Dazu gibt es auch keine Ausnahmeregelung.

(9) Das Vermieten einer Laube o.a. Baulichkeiten ist nicht gestattet.

4. Bauliche Anlagen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen

(1) Alle vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete Baulichkeiten genießen Bestandsschutz (BKleingG §20a). Dieser Bestandsschutz endet, wenn die Baulichkeit zerstört, durch Umbaumaßnahmen in ihrer Größe oder ihrem Charakter verändert wird oder ihre Zweckbestimmung verliert.

(2) Baulichkeiten, die nicht den Bestimmungen des BKleingG entsprechen und keinen Bestandsschutz haben oder diesen verlieren, sind nach Aufforderung durch den Vorstand, spätestens bei Pächterwechsel auf Kosten des abgebenden Pächters zu beseitigen. Dazu gehören auch Gerätecontainer, Schuppen und mit Ortbeton versiegelte Flächen.

(3) Neubau oder Veränderung von Baulichkeiten im Kleingarten sind genehmigungspflichtig. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach den Forderungen der Bauordnung des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.vom 18.07.2022. Mit den Baumaßnahmen darf nicht begonnen werden, solange die erforderlichen Genehmigungen nicht schriftlich vorliegen. Antragspflichtig im Sinne der Bauordnung sind neben dem Laubenneubau oder Laubenerweiterung auch Gewächshaus, Freisitz, befestigte Wege, und sonstige Baulichkeiten die mit dem Boden fest verbunden sind. Antragspflichtig sind auch Pools und Spielgeräte.

Alle durch einen Unterpächter errichteten oder vom Vorgänger übernommenen Baulichkeiten sind durch den jeweiligen Unterpächter zu verantworten. Auch eine Duldung durch den Vorstand entbindet den Unterpächter nicht von seiner Pflicht zur Beseitigung des Verstoßes. Auf Verlangen des Vorstandes sind spätestens bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses die Baulichkeiten auf Kosten des abgebenden Unterpächters entschädigungslos zu entfernen.

(4) Die Zentrale Elektro-, Wasserversorgung und Entsorgung, sowie deren Verteilungen in diesem Sinne sind Ver- und Entsorgungsanlagen und sind Vereinseigentum. Eingriffe in die Versorgungsanlagen dürfen nur im Auftrag des Vorstandes durch dazu berechtigte Personen vorgenommen werden. Die Anschlüsse der Verbraucher müssen den Vorschriften und Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Alle Anschlussstellen (Wasser und Strom), Verteilerkästen für Strom, Kontroll- und Wartungsöffnungen für Abwasser dürfen weder verbaut, zugewachsen oder verstellt sein. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.

Abgänge vom Hauptwassernetz in die Kleingärten sind mit Absperreinrichtungen auszustatten. Zwischen Absperreinrichtung und erster Entnahmestelle ist durch jeden Kleingärtner der Einsatz geeichter Zähler zu sichern. Diese werden durch ein Vorstandsmitglied oder beauftragte Person verblombt. Für die Wasserversorgung der Parzellen H1 bis H24 (oberhalb vom Tummelsbach) entfällt die Pflicht für den Einbau von Wasseruhren.

Der Elektroanschluss in den Gärten erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Überprüfung der Anlage auf Elektrosicherheit ist der Unterpächter selbst verantwortlich. Der Übergabepunkt ist der entsprechende Unterverteiler für die Parzelle. Der Pächter ist für den sicheren Betrieb seiner Anlage ab dem Übergabepunkt selbst verantwortlich. Für Kabelverlegungen und Schäden an der Leitung ab Verteilerpunkt in den Garten ist der Verein nur bis an/einschließlich den Verteiler zuständig. Kabelverlegungen innerhalb der Parzelle sind durch den Pächter beim Vorstand zu beantragen und zu dokumentieren.

(5) Für alle Zähler und Messgeräte zur Erfassung von Verbrauch für Strom, Wasser u.ä. gilt ab dem 01.01.2015 das neue Mess- und Eichgesetz. Die Eichgültigkeitsdauer ist für:

  • Kaltwasserzähler 6 Jahre
  • Elektrizitätszähler mit Induktionswerk 16 Jahre und
  • Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk 8 Jahre.

(6) Der Vorstand setzt mit Beschluss Gartenfreunde für Wartungs- und allgemeine Aufgaben ( Wasserwart, Gerätewart …) ein. Diese sind von anderen Gemeinschaftsleistungen ganz oder teilweise befreit.

(7) Fäkalien, Abwasser und Grauwasser ist entsprechend der geltenden Gesetze zu entsorgen. Für abflusslose Gruben mit Bestandsschutzt ist ein Dichtenachweis vorzulegen und der Entsorgungsnachweis vorzuweisen. Für Verstöße haftet der jeweilige Unterpächter.

5. Wege, Einfriedungen, Parkplätze

(1) Jeder Unterpächter hat die an seinen Einzelgarten angrenzenden Wege zu pflegen und für eine gefahrlose Nutzung zu sorgen. Einzelheiten hierzu regelt die Anlage 1.

(2) Innerhalb der Kleingartenanlage wird auf eine Einfriedung durch Umzäunung verzichtet. Die Gärten sind durch eine sichtbare Grenze voneinander abzugrenzen. Die Abgrenzung kann aus Rabatten mit Beerenobst, Gemüse oder Blumenpflanzen bestehen. Der Grenzverlauf ist in geeigneter Form (niedrige Pfähle oder Grenzsteine) zu markieren. Eine Neupflanzung von Hecken zwischen den Kleingärten wird verboten. Bestandshecken sind durch den Pächter zu Pflegen, auf dessen Kleingartengrundstück sie gepflanzt wurden, auch wenn er dies nicht selbst vorgenommen hat. Eine gemeinsame Pflege mit dem Gartennachbarn ist schriftlich zu vereinbaren und in einer Ausfertigung beim Vorstand in der Parzellenakte zu hinterlegen. Die maximale Höhe für Bestandshecken zwischen Gärten beträgt 1,20 m in einer angemessenen Breite. Bei Pächterwechsel kann die Beseitigung gefordert werden.
Erfolgt die Abgrenzung zum Hauptweg durch eine Hecke, ist eine maximale Höhe von 1,20m einzuhalten.

Für den Bereich oberhalb des Tummelsbach gilt dies analog mit der Ausnahme, dass der jetzige Bestand an Einfriedungen erhalten bleibt bis zum Verschleiß oder freiwilliger Änderung. Eine Neuerrichtung von Einfriedungen durch Zäune an der Außengrenze der Parzelle ist beim Vorstand zu beantragen. Genehmigt werden Farmerzäune (Rangerzaun) in einheitlicher Größe und Farbgebung (palisander).

(3) Entlang der Parkplätze und an der Grenze Freifläche zu Parzelle 27 darf die Heckenhöhe max. 2,00 m betragen.

(4) Für die Planung der Arbeiten an der Außenbegrenzung der Kleingartenanlage ist der Vorstand verantwortlich. Die Pflege und Werterhaltungsarbeiten erfolgen in Arbeitseinsätzen bzw. durch den Unterpächter als Anliegerpflicht, wo Kleingärten die Grenze bilden. Die Hecke an der Außengrenze bahndammseitig ist auf eine Höhe von 2,00 m zu begrenzen. Gleiches gilt für den Bewuchs Am Hang. Der Baumbestand ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht so zu pflegen, dass keine Gefahr davon ausgeht. Verantwortlich ist der Pächter auf dessen Pachtland er wächst. Auf Antrag des Unterpächters entscheidet der Vorstand auf Unterstützung durch Arbeitseinsätze oder Firmen bei großwüchsigen Bäumen, die der Unterpächter nicht selbst gepflanzt oder verschuldet
hat.

(5) Die den Parzellen zugeordneten Parkplätze sind durch den zuständigen Unterpächter gemäß Anlage 1 zu pflegen, auch wenn er diesen nicht nutzt. Ein Parkplatzwechsel ist nur mit Vorstandsbeschluss und Zustimmung des betroffenen Pächters möglich. Die nicht Parzellen zugeordneten Kfz Abstellflächen Am Hang werden in Arbeitseinsätzen gepflegt.

(6) Die Gärten sind durch Anbringen der Gartennummer deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die Gärten oberhalb des Tummelsbach werden mit dem Zusatz H vor der Gartennummer versehen.

6. Allgemeine Pflichten und Festlegungen

(1) Die Festlegungen zu Lärmbelästigungen werden eng an die Polizeiverordnung der Langeshauptstadt Dresden geknüpft. Generell gelten folgende Ruhezeiten:

täglich von 22 bis 06 Uhr

Private Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer stören, dürfen darüber hinaus ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig und sonnabends von 13 bis 15 Uhr nicht durchgeführt werden. Dazu zählt u.a.:

  • der Betrieb von Rasenmähern,
  • das Häckseln von Gartenabfällen,
  • der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten,
  • das Hämmern,
  • das Sägen,
  • das Bohren,
  • das Holzspalten,
  • das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen und Ähnlichem,

Für Veranstaltungen des Vereins oder private Familienfeiern auf dem Vereinsgelände gelten als Endzeiten (mit Lärmbelästigung und Musik über Zimmerlautstärke):

Sonntag bis Donnerstag: 22 Uhr
Freitag, Sonnabend und Vorfeiertag: 24 Uhr

Ruhestörende Arbeiten an Werktagen in Zeiten der Mittagsruhe, sollten im Interesse der gegenseitigen Rücksichtnahme auf ein Minimum begrenzt werden.

(2) Alle Vereinseinrichtungen dienen der Gestaltung des Vereinslebens sowie der Freizeitgestaltung. Die Nutzung des Klettergerüstes ist nur Kindern bis zum 12. Lebensjahr gestattet. Der Verein haftet nicht für entstandene Sach- oder Personenschäden. Die Gemeinschaftsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand mitzuteilen. Über die Beseitigung entscheidet der Vorstand.

(3) Werden aus Vereinsmitteln Werkzeuge und Geräte angeschafft, werden diese ausschliesslich von Vereinsmitglieder zur Erfüllung von Pflichtstunden und Anliegerpflichten des Vereins genutzt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden an diesen Geräten haftet der jeweilige Nutzer. Eine private Ausleihe ist in Ausnahmefällen gegen eine Nutzungsgegühr möglich.

(4) Mitgeführte Hunde sind auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen des Vereins an der Leine zu führen. Abgelegte Kothaufen sind vom Halter oder Führer des Tieres sofort zu entfernen. Bei allen Vorkommnissen mit Haustieren haftet der jeweilige Halter.

(5) Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall (Müll) und nicht kompostierbaren Pflanzenschnitt in entsprechenden öffentlichen Entsorgungseinrichtungen zu entsorgen.

(6) Das Befahren der Wege mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen hat ausschließlich zum Zwecke der Be-und Entladung und mit Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen und ist auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Fußgänger haben absoluten Vorrang.

(7) Ein Verbrennen im Kleingarten ist unter Einhaltung kommunaler Vorschriften erlaubt. Die Polizeiverordnung der LH Dresden §14, (3) legt dazu u.a. fest: „… sind das Abbrennen offener Feuer und das Grillen mit handelsüblichen Geräten und Brennstoffen erlaubt, wenn erhebliche Belästigungen Dritter durch Rauch oder Funkenflug ausgeschlossen sind“. Benutzt werden dürfen handelsübliche Feuerschalen und transportable Grills. Ein Verbrennen frischer Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u. ä.) und anderer Abfälle ist generell verboten.
(siehe auch RKGO LSK, Ziffer 6.3.).

(8) Unbehandeltes und trockenes Holz darf oberhalb der Lagerfeuerstelle abgelagert werden. Die Termine dazu werden in Vorbereitung eines geplanten Lagerfeuers durch den Vorstand per Aushang bekannt gegeben. Eine Ablagerung von Gehölzen mit Dornen wird generell verboten. Das Holz ist in händelbare Form zu zerkleinern und zu stapeln.

(9) Die Gemeinschaftskompostanlage ist ausschließlich für kompostierbare Abfälle der Gemeinschaftsflächen des Vereines vorgesehen. Eine Ablagerung von Abfällen aus Kleingärten ist untersagt. Dies gilt auch für den Bereich um die Gerätecontainer.

(10) Arbeitsschutzbelehrung
Alle Teilnehmer an Gemeinschaftsleistungen sind vor Arbeitsbeginn bzw. bei Ausgabe vereinseigener Geräte über die zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften aktenkundig zu belehren. Für das Tragen entsprechender Schutzbekleidung und festes Schuhwerk ist der Durchführende selbst verantwortlich. Der Gerätewart kann bei Nichteinhaltung die Ausgabe von Gerätschaften ablehnen.

7. Öffnungszeiten des Vereins

(1) Das Vereinsgelände ist von April bis Oktober tagsüber für Jedermann geöffnet. Wenn kein Gartennutzer vor Ort ist, besteht keine Pflicht zum offenhalten. In der Zeit von 18 bis 07 Uhr sind die Zugänge zu verschließen. Das Fahrzeugtor ist nur zur Ein- bzw. Ausfahrt offen zu halten.

(2) Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Es erfolgt kein Winterdienst.

8. Schlussbestimmungen

(1) Jeder Kleingärtner ist verantwortlich, dass sich seine Gäste den Bestimmungen dieser Kleingartenordnung entsprechend verhalten.

(2) Den Mitgliedern des Vorstandes sowie beauftragten Personen ist der Zugang zum Garten und zu den Verbrauchszählern für Strom und Wasser zu Kontrollmaßnahmen und zur Datenerfassung zu gewährleisten. Wenn Gefahr im Verzug ist, ist der Zutritt auch in Abwesenheit des jeweiligen Pächters zulässig.

(3) Kommt ein Kleingärtner trotz Abmahnung den Bestimmungen dieser Kleingartenordnung nicht nach, kann der Vorstand die Beseitigung des Verstoßes auf Kosten des betreffenden Kleingärtners auf der Grundlage der Satzung, Ordnungen und gesetzlicher Bestimmungen veranlassen. Die Nichterfüllung der Anliegerpflichten stellt eine erhebliche Verletzung der kleingärtnerischen Pflichten dar und kann ein Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 BKG sein.

9. Inkrafttreten

Diese Kleingartenordnung tritt mit Vorstandsbeschluss vom 21.12.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt damit die Kleingartenordnung vom 16.01.2020 außer Kraft.

Parkplatzordnung

Nutzung der Parkplätze

(1) Das Parken hat mit Front zur Hecke bzw. Zaun mittig zur Parkplatzkennzeichnung zu erfolgen. Ab Parkplatz Nr. 16 ist im Winkel von 45 Grad zu parken.

(2) Das Befahren des Vereinsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr.

(3) Für Gästefahrzeuge besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz. Die
Benutzung „Freier“ Parkplätze sind mit dem zuständigen Unterpächter
abzustimmen. Der Verein ist berechtigt, unberechtigt im Vereinsgelände
abgestellte Fahrzeuge abschleppen zu lassen.

(4) Ein kurzzeitiges Abstellen von Anhängern, Containern und ähnlich ist nach Antragstellung und Zustimmung durch den Vorstand möglich, wenn dadurch keine Behinderung für andere Gartenfreunde auftritt und es dem Gesamtbild der Anlage nicht schadet.

Garten-Nr.NutzerParkplatz
01Paufler / Schrötke08
02Wauer14
04Elert06
05AL Manjar, Muhand18
06K. KeinerFreigegeben für Parz. 22
07Melzer01
08Hoffmann02
09Henker11
10Buttig15
11Seiffert09
12Gorgos10
13Wagner16
14Seidel12
15Chalupka19
16Preusche22
17P. Keiner04
18Przygodda20
19Zieger05
20Kaden13
21Göhler07
22Attendorn H.- J.23
24Andreas03
25Prof. Domschke17
27Berger21

Satzung des Kleingärtnerverein „Am Tummelsbach“ e.V.

§ 1 Name und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen: Kleingärtnerverein „Am Tummelsbach“ e. V. und hat seinen Sitz in 01157 Dresden – Cossebaude, Am Urnenfeld. Er ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter Nr. 1897 eingetragen.

(2) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.

(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Dabei ist der Verein selbst im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig,
  • die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,
  • die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes,
  • die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,
  • die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,
  • die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,
  • die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,
  • die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,
  • den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.

(4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitrags- und Gebührenordnung, die Kleingartenordnung und die Rahmenkleingartenordnung des LSK an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und einer Sicherheitsleistung in Höhe bis zu 400 € abhängig gemacht werden.
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig und beginnt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages und aller Gebühren.

(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
  • b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
  • d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • a) Diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Kleingartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.
  • b) Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
  • c) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
  • d) Bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind.
  • e) An Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Ehrungen

(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.

(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:

  • a) öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
  • b) Verleihung einer Ehrenurkunde
  • c) Verleihung einer Sachprämie
  • d) Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
  • e) Ernennung zum Ehrenmitglied im Verein

(3) Ehrungen und Auszeichnungen sind entsprechend der gültigen Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen durchzuführen.

(4) Ehrungen können in Einzelfällen gelöscht und die Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.

§ 7 Vereinsstrafen

(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.

(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:

  • a) wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,
  • b) Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
  • c) vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
  • d) Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung,
  • e) Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:

(1) Verwarnung,
(2) befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,
(3) Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages,
(4) Verlust eins Vereinsamten oder befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
(5) Ausschluss aus dem Verein.

(4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch schriftliche Austrittserklärung,
  • b) durch Ausschluss,
  • c) durch Tod,
  • d) mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation),
  • e) mit Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • a) schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
  • b) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
  • c) mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
  • d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(6) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn

  • a) das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,
  • b) das Mitglied mit fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
  • c) das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 50 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
  • d) die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.

(7) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden gemäß der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 DSGVO erfolgt bei Aufnahme in den Verein

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, schriftlich bzw. per E-Mail erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder und geladene Gäste.

(3) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(4) Anträge zur Tagesordnung können bis zum 31.12. eines Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(8) Vertreter des Verbandes gemäß § 1 der Satzung und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Beitragsordnungs- und Gebührenordnung, Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfer, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
  • b) Wahl des Vorstandes
  • c) Wahl der Kassenprüfer
  • d) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  • e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
  • f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • g) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
  • h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(10) Die Mitgliederversammlung kann ihre Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe mittels Telefax oder E-Mail sowie im Rahmen einer Telefon-/Videokonferenz fassen. Gleichfalls ist eine Zuschaltung abwesender Mitglieder in die Mitgliederversammlung möglich.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Gartenfachberater und Verantwortlichem für Umweltschutz

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende allein oder der stellvertretende Vorsitzende mit dem Schatzmeister gemeinsam.

(4) Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(8) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.

(9) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E- Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in die Sitzung fassen.

(10) Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.

(11) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

(12) Aufgaben des Vorstandes:

a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Verwaltung der Kleingartenanlage entsprechend des Verwaltungsauftrages des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
c) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Vorbereitung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
d) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
e) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Vereinsordnungen, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Vereinsordnungen werden
den Mitgliedern durch Aushang oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht. Vereinsordnungen können insbesondere für folgende Bereiche des Vereinserlassen werden:

  • Finanz- und Kassenwesen
  • Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen
  • Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen
  • Kleingartenordnung

f) Der Vorstand beschließt die Delegierten zum Kleingärtnertag
g) Informiert die Mitglieder über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(13) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen, Arbeitsgruppen oder beauftragte für bestimmte Tätigkeiten berufen werden.

§ 13 Finanzen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der individuelle Verbrauch von Energie und Wasser und sonstige Kosten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. Sie sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen fällig.

(2) Ist ein Mitglied nicht in der Lage die finanziellen Verpflichtungen fristgerecht zu bezahlen, können diese auf Antrag des Mitglieds und entsprechenden Beschluss des Vorstandes gestundet werden.

(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit
einem Betrag bis zu einer Höhe von einem doppelten Mitgliedsbeitrag des Erstmitgliedes beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar. Ausnahme ist eine höhere Umlage zur Abwendung einer Insolvenz des Vereines.

(4) Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden mit dem Schatzmeister gemeinsam verfügen.

(5) Der Schatzmeister ist mit kaufmännischer Sorgfalt verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Er organisiert die Kassierung aller Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder und realisiert termingerecht die Begleichung aller Zahlungsverpflichtungen des Vereins und führt hierüber
ordnungsgemäß Buch. Er verwaltet und weist die materiellen Mittel des Vereins nach.

(6) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer für 5 Jahre. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den
Vorstand.

(3) Die Kassenprüfer haben das Recht an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Kontrollen sind durch mindestens zwei Kassenprüfer durchzuführen.

(4) Es haben jährlich mindestens zwei Kassenprüfungen auf der Grundlage der Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfer stattzufinden, wobei eine am
Geschäftsjahresabschluss liegen muss. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen, von den Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorstand vorzulegen sowie der Mitgliederversammlung vorzutragen.

(5) Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes für das geprüfte Geschäftsjahr vor.

§ 15 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Vorstand ist ein Schlichtungsverfahren in Verantwortung eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen. Kann keine Einigung im Schlichtungsverfahren erreicht werden, können die Beteiligten eine Schlichtung über die AG Schlichtungsausschuss im Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V. oder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. zu überweisen. Dieser
hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Personen dafür bestellt.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.

§ 18 Schlussbemerkung

(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher und diverser Form Die in der Satzung benannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. Mai 2021 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.

Ehrenordnung

1. Einleitung

Gegenstand dieser Ordnung ist die Ehrung und Auszeichnung von verdienstvollen Vereinsmitgliedern, ehrenamtlichen Funktionären des Vereins oder vereinsexterne Personen (natürliche oder juristische) die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.

Die Entscheidung über Ehrungen und Auszeichnungen liegen beim Vorstand des KGV „Am Tummelsbach e.V.. Dies gilt auch für Anträge auf Ehrungen und Auszeichnungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V..

Über die Art der Ehrung und Auszeichnung entscheidet der Vorstand. Er ist verantwortlich für die Antragstellung beim übergeordneten Organ.

Für Ehrungen und Auszeichnungen durch den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. oder den Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. entscheiden die zuständigen Vorstände auf Grundlage ihrer Ordnung über Ehrung und Auszeichnung.

2. Auszeichnungen

Auszeichnungen sind möglich mit der:

  • Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Gold
  • Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Silber
  • Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner in Bronze

3. Ehrungen

3.1 Der Verein ehrt Mitglieder mit öffentlichem Lob zur Mitgliederversammlung, wenn diese über die satzungsmäßigen und arbeitsplanmäßigen Pflichten hinaus uneigennützlich für den Verein gewirkt haben und das BKleingG einhalten.

3.2 Der Verein ehrt im weiteren Mitglieder mit Verleihung einer Ehrenurkunde, wenn diese über drei Jahre in Folge Verdienste gemäß 3.1. oder mit besonders hervorragenden Einzelleistungen für den Verein Tätig wurden.

4. Bedingungen für Auszeichnungen

Für Auszeichnungen durch den Stadtverband bzw. Landesverband gelten die Bedingungen der zuständigen Vereine.

5. Zuwendungen bei Auszeichnungen und Ehrungen

5.1 Zuwendungen für die Verleihung mit der Ehrennadel in „Gold“ oder „Silber” übernimmt der Stadtverband gemäß seiner gültigen Ordnung über Auszeichnungen und Ehrungen.
Für die Auszeichnung mit der Ehrennadel in „Bronze“ werden durch den Kleingärtnerverein „Am Tummelsbach e.V. „15,00 € in Form von einem Gutschein bereitgestellt.

5.2. Die Zuwendung einer Sachprämie bis zu 15,00 € in Verbindung mit einer Ehrung oder Auszeichnung erfolgt, wenn das Vereinsmitglied über 5 Jahre uneigennützig und mit überdurchschnittlichen Leistungen für den Verein tätig war und nachhaltig das Vereinsleben mitgestaltet hat.

5.3. Für Ehrerweisungen beim Ableben von Vereinsmitgliedern wird ein Grabgebinde in Höhe von max. 40,00 € und eine Trauerkarte bereitgestellt.

6. Schlussbestimmungen

Die Ordnung wurde am 22.01.2009 vom Vorstand des KGV „Am Tummelsbach“ e.V. beschlossen und ist ab diesem Datum gültig.