§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen: Kleingärtnerverein „Am Tummelsbach“ e. V. und hat seinen Sitz in 01157 Dresden – Cossebaude, Am Urnenfeld. Er ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter Nr. 1897 eingetragen.
(2) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Dabei ist der Verein selbst im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig,
- die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,
- die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes,
- die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,
- die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,
- die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,
- die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,
- die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,
- den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitrags- und Gebührenordnung, die Kleingartenordnung und die Rahmenkleingartenordnung des LSK an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und einer Sicherheitsleistung in Höhe bis zu 400 € abhängig gemacht werden.
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig und beginnt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages und aller Gebühren.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
- a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
- b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
- d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- a) Diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Kleingartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.
- b) Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
- c) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
- d) Bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind.
- e) An Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Ehrungen
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung zum Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen vorzunehmen.
(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:
- a) öffentliches Lob zur Mitgliederversammlung
- b) Verleihung einer Ehrenurkunde
- c) Verleihung einer Sachprämie
- d) Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
- e) Ernennung zum Ehrenmitglied im Verein
(3) Ehrungen und Auszeichnungen sind entsprechend der gültigen Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen durchzuführen.
(4) Ehrungen können in Einzelfällen gelöscht und die Ehrenmitgliedschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.
§ 7 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:
- a) wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,
- b) Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,
- c) vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
- d) Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung,
- e) Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
(1) Verwarnung,
(2) befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,
(3) Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages,
(4) Verlust eins Vereinsamten oder befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
(5) Ausschluss aus dem Verein.
(4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch schriftliche Austrittserklärung,
- b) durch Ausschluss,
- c) durch Tod,
- d) mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation),
- e) mit Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- a) schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- b) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
- c) mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
- d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(6) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
- a) das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,
- b) das Mitglied mit fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
- c) das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 50 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt,
- d) die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
(7) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden gemäß der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 DSGVO erfolgt bei Aufnahme in den Verein
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, schriftlich bzw. per E-Mail erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder und geladene Gäste.
(3) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(4) Anträge zur Tagesordnung können bis zum 31.12. eines Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(8) Vertreter des Verbandes gemäß § 1 der Satzung und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Beitragsordnungs- und Gebührenordnung, Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfer, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
- b) Wahl des Vorstandes
- c) Wahl der Kassenprüfer
- d) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
- e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
- f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
- g) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
- h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(10) Die Mitgliederversammlung kann ihre Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe mittels Telefax oder E-Mail sowie im Rahmen einer Telefon-/Videokonferenz fassen. Gleichfalls ist eine Zuschaltung abwesender Mitglieder in die Mitgliederversammlung möglich.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) dem Gartenfachberater und Verantwortlichem für Umweltschutz
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende allein oder der stellvertretende Vorsitzende mit dem Schatzmeister gemeinsam.
(4) Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
(9) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E- Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in die Sitzung fassen.
(10) Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung.
(11) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(12) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Verwaltung der Kleingartenanlage entsprechend des Verwaltungsauftrages des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
c) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Vorbereitung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
d) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
e) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Vereinsordnungen, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Vereinsordnungen werden
den Mitgliedern durch Aushang oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht. Vereinsordnungen können insbesondere für folgende Bereiche des Vereinserlassen werden:
- Finanz- und Kassenwesen
- Ordnung über Ehrungen und Auszeichnungen
- Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen
- Kleingartenordnung
f) Der Vorstand beschließt die Delegierten zum Kleingärtnertag
g) Informiert die Mitglieder über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(13) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen, Arbeitsgruppen oder beauftragte für bestimmte Tätigkeiten berufen werden.
§ 13 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der individuelle Verbrauch von Energie und Wasser und sonstige Kosten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. Sie sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen fällig.
(2) Ist ein Mitglied nicht in der Lage die finanziellen Verpflichtungen fristgerecht zu bezahlen, können diese auf Antrag des Mitglieds und entsprechenden Beschluss des Vorstandes gestundet werden.
(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit
einem Betrag bis zu einer Höhe von einem doppelten Mitgliedsbeitrag des Erstmitgliedes beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar. Ausnahme ist eine höhere Umlage zur Abwendung einer Insolvenz des Vereines.
(4) Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden mit dem Schatzmeister gemeinsam verfügen.
(5) Der Schatzmeister ist mit kaufmännischer Sorgfalt verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Er organisiert die Kassierung aller Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder und realisiert termingerecht die Begleichung aller Zahlungsverpflichtungen des Vereins und führt hierüber
ordnungsgemäß Buch. Er verwaltet und weist die materiellen Mittel des Vereins nach.
(6) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer für 5 Jahre. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den
Vorstand.
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Kontrollen sind durch mindestens zwei Kassenprüfer durchzuführen.
(4) Es haben jährlich mindestens zwei Kassenprüfungen auf der Grundlage der Ordnung über die Tätigkeit der Kassenprüfer stattzufinden, wobei eine am
Geschäftsjahresabschluss liegen muss. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen, von den Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorstand vorzulegen sowie der Mitgliederversammlung vorzutragen.
(5) Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes für das geprüfte Geschäftsjahr vor.
§ 15 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Vorstand ist ein Schlichtungsverfahren in Verantwortung eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen. Kann keine Einigung im Schlichtungsverfahren erreicht werden, können die Beteiligten eine Schlichtung über die AG Schlichtungsausschuss im Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V. oder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. zu überweisen. Dieser
hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Personen dafür bestellt.
§ 17 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.
§ 18 Schlussbemerkung
(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher und diverser Form Die in der Satzung benannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. Mai 2021 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.