Aufgaben zur Erfüllung der Anliegerpflichten und zur Pflege der Gemeinschaftsflächen
Anliegerpflichten gelten für alle Vereinsflächen, die außerhalb eines Kleingartens liegen oder am Vereinsgelände angrenzen. Nur deren regelmäßige Sauberhaltung und Pflege garantiert einen guten Gesamteindruck unseres Vereins für uns selbst und Gäste.
Deshalb ist dies eine Pflicht für jedes Vereinsmitglied.
1. Pflege der Hauptwege
(1) Jeder Gartenfreund ist für eine regelmäßige Sauberhaltung und Unkrautbekämpfung sowie für den ordnungsgemäßen Zustand des an seine Parzelle angrenzenden Weges verantwortlich.
Auf dem gesamten Weg bahndammseitig ist dies, durch die Nutzer der Parzellen 2 bis 13, der Weg tummelsbachseitig durch die Nutzer der Parzellen 16 bis 22 und 24 bis 27 jeweils bis zur Weg Mitte zu realisieren. Der Weg zur Parzelle 14 ist durch den Gartenfreund der Parzelle selbst sauber zu halten. Dies gilt in Verlängerung bis zum Zaun zur Bahn.
Die Wege an den Parzellen H1 bis H24 sind durch die anliegenden Pächter bis zur Weg Mitte zu pflegen. Die Randrabatten sind als Rasenfläche, Fläche mit Bodendeckern oder Blumen zu gestalten. Ein wild wachsen lassen von Anpflanzungen ist zu unterbinden. Sträucher und Gehölze, die zu dicht an die Gartengrenze gepflanzt wurden, sind so zu schneiden, dass die Wege frei sind oder sie sind zu entfernen.
Werden durch einen Gartenfreund oder durch ihn bestellte Personen Schäden an Wegen bzw. Anlagen verursacht, sind diese unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen und durch den Gartenfreund oder von ihm Bestellte zu beseitigen, so dass der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt ist.
(2) Die Anwendung von Herbiziden und der Einsatz von Salz zur Sauberhaltung der Wege und KFZ-Stellplätze sind strengstens untersagt (Umweltschutz). Bei Verstößen haftet der betreffende Unterpächter/Anwender selbst.
2. Pflege der Grenzanlagen und Gewässerschutzstreifen Tummelsbach
(1) Die Sauberhaltung des Zaunes mit der Rabatte, bahndammseitig bis zur Grundstücksgrenze des Vereins, obliegt den anliegenden Gartenparzellen Nr. 2 bis 13 eigenständig. Das Ablagern von Gartenabfällen, Möbelteilen etc. zur Niederhaltung von Unkraut und anderem Bodenbewuchs hinter dem Zaun zur Bahnanlage bis zur Vereinsgrenze ist nicht zulässig. Der Bereich zwischen Gartenzaun und Grundstücksgrenze ist regelmäßig mit solchen Mitteln zu pflegen, so dass das Gesamtbild der Kleingartenanlage nicht beeinträchtigt wird. Ablagerungen jeglicher Art auf dem Bahngelände oder dessen Nutzung sind verboten. Bei Anzeige durch die DB haftet der Verursacher.
(2) Der Zaun mit der Rabatte und des angrenzenden Splitts von der Gartengrenze Parzelle Nr. 13 bis zum Eingangstor wird durch die Pächter der Parzellen 15, 16, und 19 im monatlichen Wechsel unter Verantwortung des Gartenfreundes der Parzelle 19 in regelmäßigen Abständen sauber gehalten.
(3) Der Zaun mit der Rabatte vom Parkplatz Nr.1 bis 7 ist durch die Parkplatznutzer zu realisieren.
(4) Die Sauberhaltung und Pflege des Zaunabschnitts von der Kompostanlage bis zum Tummelsbach wird mit den Arbeitseinsätzen realisiert.
(5) Die Böschung und Gewässerrandstreifen des Tummelsbach werden durch die Gartenfreunde der Anliegerparzellen 1, 14, 15, 24, 25, 26, 27, H6, H7, H16, H17, H22 und H23 eigenständig durch regelmäßiges Rasenmähen in Abhängigkeit der Vegetation gepflegt. Bei Notwendigkeit sind Treib-, Schwemmgut und Abflusshindernisse zu entfernen, soweit dies der Pflegende bei Wahrung der eigenen und Sicherheit Dritter durchführen kann. Diese Arbeiten sind unabhängig von einem Pflegevertrag durchzuführen. Ab Grenze der Parzelle 27 bis zum Zaun wird dies analog in Verbindung mit der Pflege des Plateaus und Kinderspielplatz (siehe Pkt. 3.1.) durchgeführt.
3. Pflege der Gemeinschaftsanlagen
3.1 Rasenhang, Plateau mit Kinderspielplatz, Tummelsbach und Gemeinschaftsterrasse
Die Pflege umfasst das regelmäßige Mähen des Rasens und die Sauberhaltung der Gemeinschaftsterrasse inklusiv Aufgang. Der Rasen ist im Zeitraum April bis Oktober regelmäßig entsprechend der Vegetation zu mähen. Die Pflegearbeiten beinhalten den Bereich des Tummelsbach wie unter Pkt. 2. (5) aufgeführt und die Sauberhaltung des Sandkastens.
Verantwortlich sind die Pächter der Parzellen 12, 15, 27, H 03, H 05, H15, und H 22.
Die Pflegearbeiten gemäß 3.1. werden als Projekt vergeben und rechnen auf die Pflichtstunden (Arbeitseinsätze) an. Verantwortlich für die Planung, Koordinierung und Kontrolle ist der Stellvertreter des Vorsitzenden. Kann ein Pächter die Aufgaben im geplanten Zeitraum nicht durchführen, hat er selbst für Ersatz zu sorgen und dies dem Vorstand mitzuteilen.
3.2 Gemeinschaftsrabatte
Die Pflege der Rabatte an der Gemeinschaftsterrasse erfolgt in Arbeitseinsätzen. Die Pflege (freihalten von Unkraut) der angrenzenden Splittfläche erfolgt durch die Gartenfreunde der Parzellen 17, 21 und 25 im monatlichen Wechsel in Verantwortung des Gartenfreundes der Parzelle 21. Der Steilhangteil unterhalb der Lagerfeuerstelle wird durch den Gartenfachberater
als Kräuterlehrbeet angelegt und gepflegt. Der Kauf von Pflanzen und Düngemitteln ist mit dem Vorstand abzustimmen.
3.3 Parkplätze
Die Sauberhaltung der Parkplätze umfasst das regelmäßige Entfernen von Unkräutern. Bei den Parkplätzen 1 – 7 vom Zaun bzw. Kompostanlage bis Mitte Parkplatz mit der angrenzenden Rabatte gem. Pkt. 2. (3), bei den Parkplätzen 9 – 16 von der Hecke bis Mitte Parkplatz und bei den Parkplätzen 17 – 24 von der Hecke bis zum Rasen des Hanges. Die Parkplätze „Am Hang“ inklusiv Wendehammer werden in Arbeitseinsätzen gepflegt.
3.4 Kompostanlage
Die Kompostanlage wird in Arbeitseinsätzen bewirtschaftet.
3.5 Brunnen
Die Fläche um die Brunnenanlage ist durch den Gartenfreund der Parzelle 11 in Eigenverantwortung nach Bedarf zu pflegen.
3.6 Wegflächen vor Schaukasten und Kräuterlehrbeet
Die Wegfläche unterhalb des Kräuterlehrbeets bis Parkplatz 24 wird durch die Gartenfreunde der Parzelle 22, 26 und 27, unter Verantwortung des Gartenfreundes der Parzelle 22 sauber gehalten.
Der Bereich vom Fußgängertor 1 und des Schaukastens, bis Parkplatz 1 erfolgt im monatlichen Wechsel eigenständig durch die Unterpächter der Parzelle 1 und 20. Die Sauberhaltung umfasst das regelmäßige Entfernen von Unkräutern.
4. Einsatz vereinseigener Hilfsmittel
Für die Rasenpflege sind der vorhandene Rasenmäher und die Motorsense zu nutzen. Nach der Arbeit sind diese gesäubert dem Gerätewart zurückzugeben. Die Ausgabe der Motorsense erfolgt nur an speziell eingewiesene Gartenfreunde (wird im Arbeitsplan ausgewiesen).
Der Schlüssel für das Gerätehaus wird generell nicht herausgegeben. Es muss persönlich oder telefonisch mindestens 3 Werktage vor Nutzung ein Termin vereinbart werden. Die Anmeldung entfällt bei zentral geplanten Arbeitseinsätzen. Die Nutzung der Geräte erfolgt nur nach Einweisung. Während der Nutzung aufgetretene Mängel sind dem Gerätewart unverzüglich zu melden.
5. Einsatz privater Hilfsmittel
Der Einsatz von privaten Arbeitsmitteln erfolgt auf eigene Gefahr und ist mit einem Vorstandsmitglied vorab abzustimmen. Der Verein übernimmt keine Haftung.
6. Allgemeine Festlegungen
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten gemäß Pkt. 2. (2), 3.1, 3.2 und 3.7 erster Absatz ist vom Verantwortlichen ein Terminplan für die Reihenfolge der Arbeiten von April bis Oktober aufzustellen und dem Vorstand bis zum 31.01. des lfd. Jahres bekannt zu geben. Die Unterpächter sind per Aushang in den Schaukästen und mit der Einladung zur Mittgliederversammlung zu informieren.
(2) Im Verhinderungsfall hat der Unterpächter für festgelegte Anliegerpflichten eigenverantwortlich für Ersatz zu sorgen. Die Änderung ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei witterungs- und vegetationsabhängiger Terminverschiebung.
(3) Die Erfüllung der Anliegerplicht ist vom verantwortlichen Gartenfreund zu kontrollieren. Mängel in der Erfüllung oder die Nichterfüllung der Anliegerpflichten, sind dem Stellvertreter des Vorsitzenden zu melden.
(4) Die Nicht- oder unvollständige Erfüllung der Anliegerpflicht wird gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereines, dem zur Durchführung verantwortlichen Unterpächter, nach Ablauf der Frist, in Rechnung gestellt, wenn er nicht selbst für Abhilfe gesorgt hat.
(5) Über die Aufnahme von Pflegearbeiten nicht vergebener Kleingärten in die Arbeitseinsätze entscheidet der Vorstand nach Dringlichkeit und Bedarf.
(6) Als Pflichtstunden gelten Arbeitsstunden zur Erfüllung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsplans. Abweichungen bei Notwendigkeit (Havarie u. ä.) können durch den Vorstand beschlossen werden.
7. Arbeits- und Brandschutz
Die Bestimmungen des Arbeits- und Brandschutzes sind bei der Durchführung von Arbeitsaufgaben, die vom Vorstand an Vereinsmitglieder übertragen wurden einzuhalten. (Pflichtstunden, Anliegerpflichten, objektbezogene Arbeiten und sonstige vom Vorstand übertragene Aufgaben).