Aktuelle Information zum Saisonauftakt 2025

Wir haben am 01.03.2025 zur Mittgliederversammlung die Weichen für 2025 gestellt. Alle Beschlussvorlagen, wie sie jedes Vereinsmitglied mit der Einladung erhalten hat, wurden einstimmig beschlossen und sind damit rechtskräftig. Auf der MV wurde auch die mangelnde Zahlungsmoral einiger Gartenfreunde und die teilweise unzureichende Erfüllung der Anliegerpflichten und Bewirtschaftungsmängel ausgewertet. Gartenfreunde, die alles negieren, müssen auch die Konsequenzen in Kauf nehmen. Wir werden hier 2025 gemäß unserem Verwaltungsauftrag handeln.
Leider sind einige Vereinsmitglieder unentschuldigt nicht zur MV erschienen. Hierbei geht es eigentlich nur um Anstand und Fairness.

Zur Durchführung des Osterfeuers am 19.04.2025 bitten wir um Meldung von Gartenfreunden, die dies durchführen. Zur Anmeldung könnt Ihr gern unser Formular nutzen:

Mitwirkungsmöglichkeiten

Euer Beitrag zur Durchführung unseres Osterfeuers
Mit wieviel Personen werdet Ihr am Osterfeuer teilnehmen?

    Am 05.04.2025 wird das Wasser angestellt. Bitte bis dahin alle Wasserhähne/Haupthahn schließen. Das Beste ist, persönlich vor Ort sein.

    Für die Messe Dresdner Ostern (27.03. – 30.03.) können beim Vorsitzenden ermäßigte Eintrittskarten bestellt werden.

    Gartenbegehung 2024

    Sehr geehrte Gartenfreunde,


    am 25.05.2024 führen wir eine Begehung in den Kleingärten durch.
    Dies erfolgt in Durchsetzung unseres Verwaltungsauftrages durch den Verpächter.

    Die betrefenden Parzellen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.


    Schwerpunkte dabei sind:

    • Einhaltung der 1/3 Regelung zum Anbau von Obst- und Gemüse,
    • Einhaltung der Bauordnung und der genehmigten Bauvorhaben,
    • Einhaltung von Abständen zur Nachbarparzelle/Gartengrenze,
    • Allgemeiner Zustand,
    • Einhaltung der Rahmenkleingartenordnung in Bezug auf Anpflanzungen, Hecken u.ä.,

    Die entsprechenden Pächter müssen zu der Begehung anwesend sein.Termine können auf Antrag auch getauscht werden.


    Zum Begehungsteam gehören: Gfd. Przygodda, Egbert Andreas, Katrin Keiner, Joachim Buttig und Beate Köbnick.


    Am 28.08.2024 erfolgt eine Begehung durch den Verpächter/Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V. Gleiche Schwerpunkte wie oben benannt.

    Aktuelle Information zum Saisonauftakt 2024

    01. Wir haben am 02.03.2024 zur Mittgliederversammlung die Weichen für 2024 gestellt. Alle Beschlussvorlagen, welche jedes Vereinsmitglied mit der Einladung erhalten hat, wurden einstimmig beschlossen und sind damit rechtskräftig.

    Auf der MV wurde auch die mangelnde Zahlungsmoral einiger Gartenfreunde und die teilweise unzureichende Erfüllung der Anliegerpflichten und Bewirtschaftungsmängel ausgewertet. Gartenfreunde, die alles negieren, müssen auch die Konsequenzen in Kauf nehmen.

    Wir werden hier 2024 gemäß unserem Verwaltungsauftrag handeln. Leider sind einige Vereinsmitglieder unentschuldigt nicht zur MV erschienen. Hierbei geht es eigentlich nur um Anstand und Fairness.

    02. Zur Durchführung des Osterfeuers am 30.03.2024 bitten wir um Meldung von Gartenfreunden, die dies durchführen.
    Zum gleichen Termin wird auch das Wasser angestellt. Bitte bis dahin alle Wasserhähne/Haupthahn schließen. Das beste ist, persönlich vor Ort sein.

    03. Für die Messe Dresdner Ostern (21.03. – 24.03.) können beim Vorsitzenden ermäßigte Eintrittskarten bestellt werden.

    Mitgliederversammlung 2024

    Sehr geehrtes Vereinsmitglied,

    hiermit laden wir Sie recht herzlich zu unserer nächsten Mitgliederversammlung des KGV am 02. März 2024, um 10.00 Uhr ein (Einlass ab 09:30 Uhr).

    Sie findet im Vereinsheim des KGV „Sommerfrische“ e.V. Stöckelstraße 96, 01127 Dresden statt. Gäste werden nicht eingeladen.

    Tagesordnung:

    1. Begrüßung der Gartenfreunde, Bestätigung der Versammlungsleitung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

    2. Beschluss über die Tages- und Geschäftsordnung

    3. Geschäftsbericht 2023 KGV „Am Tummelsbach“ e.V.

    4. Vorstellung neuer Vereinsmitglieder

    5. Kassenbericht des Vereins für 2023

    6. Bericht der Kassenprüfer

    7. Anfragen und Aussprache zu den Berichten – Information zur Nutzung der Internetseite des Vereins für Vereinsmitglieder

    8. Bestätigung Geschäfts- und Finanzbericht und Entlastung des Vorstandes

    9. Begründung und Erläuterung zur Änderung der Kleingartenordnung des Vereins und Änderung der Anlage 1

    10. Erläuterung Arbeitsplan 2024, Diskussion und Beschlussfassung

    11. Haushaltsplan 2024

    12. Diskussion und Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2024

    13. Aussprache zur Durchführung von Vereinsfesten, wie Gartenfest mit Grillabend Erntefest

    14. Anfragen von Vereinsmitgliedern

    15. Schlusswort des Vorsitzenden

    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mittgliederversammlung schriftlich und unterschrieben an den Vorstand einzureichen.

    Voraussichtlich wird am 30. März 2024 das Wasser angestellt. Wir weisen darauf hin, dass vorher alle Wasserhähne im Garten zu schließen sind. Am besten ist die persönliche Anwesenheit, um bei Havarien schnell handeln zu können.

    Bei anhaltendem Nachtfrost erfolgt die Anstellung zu einem späteren Termin. Eine Information dazu erfolgt in den Schaukästen und auf der Internetseite des Vereins.

    Beitrags- und Gebührenordnung

    1. Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für:
    1. Mitglied / UnterpächterMonatsbeitrag: 6,00 €
    Zahlung als Jahresbeitrag: 72,00 €

    (Der Beitrag beinhaltet alle Aufwendungen für die Parzelle wie Mitgliedsbeiträge an den Verband, Versicherungen des Vereines, Verbandszeitschrift, Aufwendungen des Vereins zur Sicherstellung der Vereinsarbeit, Verkehrssicherungspflicht).

    Zweit- und weitere MitgliederMonatsbeitrag: 1,00 €
    Zahlung als Jahresbeitrag: 12,00 €

    (Nutzer der gleichen Parzelle wie 1. Mitglied)

    1. Der Mitgliedsbeitrag wird mit der Jahresrechnung zu Beginn des Geschäftsjahres als Jahresbeitrag bzw. vor Neuaufnahme eines Mitgliedes erhoben. Bei unterjähriger Mitgliedschaft ist dieser ab dem Monat der Aufnahme fällig.
    1. Die Abrechnung des Stromverbrauches erfolgt gemäß Zählerstand je Kleingarten gemäß Anbieter und aktuellem Tarif.

    Der Wasserverbrauch wird mit 0,60 € je 1000 Liter berechnet.
    Für Kleingärten oberhalb des Tummelsbach ohne Wasseruhr wird eine Instandhaltungsrücklage von 15,00 € pro Jahr/Parzelle berechnet.

    1. Umlagen und Sachleistungen können von den Mitgliedern erhoben werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
    1. Ersatzleistungen für nicht erbrachte Pflichtstunden und Anliegerpflichten werden auf 30,00 € je Stunde festgelegt.

    Die Abrechnung erfolgt nach dem letzten Arbeitseinsatz wenn keine Einzelvereinbarungen getroffen wurden.

    Die Abrechnung von fest zugeordneten Anliegerpflichten wie Hang und Spielplatz (6 Stunden), werden bei Nichtleistung nach dem festgelegten Endtermin dem verantwortlichen Pächter in Rechnung gestellt. (siehe auch KGO, Anlage 1, Ziffer 6. (2) bis (4))

    Allgemeine Anliegerpflichten wie Weg und Parkplatzpflege werden nach Mahnung mit Fristsetzung bei Nichterfüllung abgerechnet. Hier werden die Stunden/Kosten angesetzt, die ein Dritter zur Mangelbeseitigung benötigt.

    1. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, wird je Mahnung eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von 10,00 € fällig. Gleiches gilt für Mahnungen und Abmahnungen bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der Pachtsache oder Verstößen gegen Ordnungen und Mitgliederbeschlüsse des Vereins.

    Bei Überbringung durch Boten, werden die Fahrkosten (gemäß Beleg durch Boten – 0,30 € je Km kürzeste Wegstrecke oder Fahrschein öffentlicher Verkehrsmittel) plus 10,00 € Bearbeitungsgebühr fällig.

    1. Bei Wohnungswechsel ohne Mitteilung an den Verein gemäß § 5, d der Satzung wird eine Gebühr von 5,00 € plus Gebühren der kommunalen Verwaltung in Rechnung gestellt.
    1. Gebühren für die Nutzung/Ausleihe von Vereinseigentum zur privaten Nutzung innerhalb des Vereinsgeländes:

    Tagessatz für Vereinslaube mit Kühlschrank, Grill, Geschirr incl. Festzelt, Festzeltgarnituren: 25,00 € (nur für Private Anmietung zu Familienfeiern u.ä.). (Dazu wird ein gesondertes Übergabe-/Übernahmeprotokoll gefertigt.)

    Zeltnutzung:Tagessatz10,00 €
    Festzeltgarnituren:Tagessatz3,00 €
    Rasenmäher:Stundensatz4,00 €
    Motorsense:Stundensatz4,00 €
    Heckenschere: Stundensatz2,00 €

    Die Ausleihe von Gartengeräten ist ein Serviceangebot an die Vereinsmitglieder im Notfall. Dies ist kein Ersatz für eigene Gartengeräte.

    1. Bei Neuverpachtung von Parzellen wird eine Sicherheitsleistung erhoben. Diese soll den durchschnittlichen Kosten der Parzelle pro Jahr entsprechen. Die Mindestsumme ist 150,00 €.

    Die Sicherheitsleistung wird auf ein gesondertes Konto hinterlegt und rechnet nicht auf das Vereinsvermögen an. Sie wird bei Beendigung des Pachtverhältnis ausgezahlt, wenn keine offenen, berechtigten Forderungen mehr bestehen.

    Die Beitrags- und Gebührenordnung wurde am 04. März 2023 von der Mitgliederversammlung mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2024 beschlossen. Die Punkte 4. bis 10. gelten ab Beschlussfassung.

    Kleingartenordnung (i.d.F. 21.12.2022)

    1. Präambel

    Zur Umsetzung des BKleingG, der Rahmenkleingartenordnung des LSK (siehe Anhang 1) und des Verwaltungsauftrages vom Stadtverband Dresdner Gartenfreunde e.V., beschließt der Vorstand des KGV „Am Tummelsbach” e.V. gemäss Satzung § 12, Pkt. (12), e) diese Kleingartenordnung.

    2. Geltungsbereich

    Diese Kleingartenordnung gilt für alle Vereinsmitglieder und Unterpächter die im KGV „Am Tummelsbach” e.V. einen Kleingarten bewirtschaften und Einrichtungen sowie Gemeinschaftsflächen des Vereines nutzen. Sie ist Bestandteil des Unterpachtvertrages zwischen dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und jedem Unterpächter.

    3. Nutzung des Kleingartens

    (1) Die Bewirtschaftung des jeweiligen Kleingartens erfolgt ausschließlich durch den Unterpächter und seine Familienangehörigen. Nachbarschaftshilfe bis zu sechs Wochen ist gestattet, danach ist der Vorstand zu informieren.

    (2) Jeder Kleingarten ist ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu halten. Ein Drittel der Gartenfläche muss zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beetfläche für Gemüseanbau und Obstanbau einzuhalten. 50% der Fläche für die kleingärtnerische Nutzung soll Beetfläche sein. Monokulturen sind verboten.

    (3) Die Nutzung des Kleingartens hat so zu erfolgen, dass eine Verbesserung des Bodens und eine Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit erreicht wird. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Eine Belästigung der Nachbarn ist auszuschließen.

    (4) Die heimische Fauna insbesondere Nützlinge sind durch geeignete Maßnahmen zu schützen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken nicht bis in das alte Holz zurückgeschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden. Nach Möglichkeit sollten Singvögel im Winter gefüttert und Nistmöglichkeiten geschaffen werden.

    (5) Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- und Steinobst) die eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten, dürfen im Kleingarten nicht angeplanzt werden. Der Altbestand derartiger Pflanzen ist schrittweise zu verringern. Bis zu deren Beseitigung ist ein regelmäßiger Rückschnitt auf 2,50m zu gewährleisten. Vordringlich sind alle Gehölze zu entfernen:

    • die die kleingärtnerische Nutzung des eigenen oder Nachbargartens beeinträchtigen,
    • die abgestorben sind,
    • die im Kleingarten nicht genehmigt sind,

    Nicht im Kleingarten genehmigte Gehölze und Pflanzen sind in der Anlage 2 der RKGO des LSK aufgeführt.
    Ein fällen von Gehölzen im Kleingarten ist ganzjährig erlaubt. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG bleiben unberührt.

    (6) Vor der Beschaffung und Neupflanzung von Ziergehölzen, Obstbäumen und Sträuchern (Beerenobst) sollte der Gartenfachberater zur Auswahl der Art und Sorten konsultiert werden.

    (7) Das Auffangen von Oberflächen- und Regenwasser wird allen Kleingärtnern dringend empfohlen. Die dazu erforderlichen Anlagen sind so anzulegen, dass sie das Gesamtbild des Kleingartens nicht stören und Nachbarn nicht belästigen.

    (8) In den Kleingärten ist das gelegentliche Übernachten der Unterpächter und ihrer Familie grundsätzlich möglich. Ein Dauerwohnen ist verboten. Dazu gibt es auch keine Ausnahmeregelung.

    (9) Das Vermieten einer Laube o.a. Baulichkeiten ist nicht gestattet.

    4. Bauliche Anlagen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen

    (1) Alle vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete Baulichkeiten genießen Bestandsschutz (BKleingG §20a). Dieser Bestandsschutz endet, wenn die Baulichkeit zerstört, durch Umbaumaßnahmen in ihrer Größe oder ihrem Charakter verändert wird oder ihre Zweckbestimmung verliert.

    (2) Baulichkeiten, die nicht den Bestimmungen des BKleingG entsprechen und keinen Bestandsschutz haben oder diesen verlieren, sind nach Aufforderung durch den Vorstand, spätestens bei Pächterwechsel auf Kosten des abgebenden Pächters zu beseitigen. Dazu gehören auch Gerätecontainer, Schuppen und mit Ortbeton versiegelte Flächen.

    (3) Neubau oder Veränderung von Baulichkeiten im Kleingarten sind genehmigungspflichtig. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach den Forderungen der Bauordnung des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.vom 18.07.2022. Mit den Baumaßnahmen darf nicht begonnen werden, solange die erforderlichen Genehmigungen nicht schriftlich vorliegen. Antragspflichtig im Sinne der Bauordnung sind neben dem Laubenneubau oder Laubenerweiterung auch Gewächshaus, Freisitz, befestigte Wege, und sonstige Baulichkeiten die mit dem Boden fest verbunden sind. Antragspflichtig sind auch Pools und Spielgeräte.

    Alle durch einen Unterpächter errichteten oder vom Vorgänger übernommenen Baulichkeiten sind durch den jeweiligen Unterpächter zu verantworten. Auch eine Duldung durch den Vorstand entbindet den Unterpächter nicht von seiner Pflicht zur Beseitigung des Verstoßes. Auf Verlangen des Vorstandes sind spätestens bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses die Baulichkeiten auf Kosten des abgebenden Unterpächters entschädigungslos zu entfernen.

    (4) Die Zentrale Elektro-, Wasserversorgung und Entsorgung, sowie deren Verteilungen in diesem Sinne sind Ver- und Entsorgungsanlagen und sind Vereinseigentum. Eingriffe in die Versorgungsanlagen dürfen nur im Auftrag des Vorstandes durch dazu berechtigte Personen vorgenommen werden. Die Anschlüsse der Verbraucher müssen den Vorschriften und Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

    Alle Anschlussstellen (Wasser und Strom), Verteilerkästen für Strom, Kontroll- und Wartungsöffnungen für Abwasser dürfen weder verbaut, zugewachsen oder verstellt sein. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.

    Abgänge vom Hauptwassernetz in die Kleingärten sind mit Absperreinrichtungen auszustatten. Zwischen Absperreinrichtung und erster Entnahmestelle ist durch jeden Kleingärtner der Einsatz geeichter Zähler zu sichern. Diese werden durch ein Vorstandsmitglied oder beauftragte Person verblombt. Für die Wasserversorgung der Parzellen H1 bis H24 (oberhalb vom Tummelsbach) entfällt die Pflicht für den Einbau von Wasseruhren.

    Der Elektroanschluss in den Gärten erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Überprüfung der Anlage auf Elektrosicherheit ist der Unterpächter selbst verantwortlich. Der Übergabepunkt ist der entsprechende Unterverteiler für die Parzelle. Der Pächter ist für den sicheren Betrieb seiner Anlage ab dem Übergabepunkt selbst verantwortlich. Für Kabelverlegungen und Schäden an der Leitung ab Verteilerpunkt in den Garten ist der Verein nur bis an/einschließlich den Verteiler zuständig. Kabelverlegungen innerhalb der Parzelle sind durch den Pächter beim Vorstand zu beantragen und zu dokumentieren.

    (5) Für alle Zähler und Messgeräte zur Erfassung von Verbrauch für Strom, Wasser u.ä. gilt ab dem 01.01.2015 das neue Mess- und Eichgesetz. Die Eichgültigkeitsdauer ist für:

    • Kaltwasserzähler 6 Jahre
    • Elektrizitätszähler mit Induktionswerk 16 Jahre und
    • Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk 8 Jahre.

    (6) Der Vorstand setzt mit Beschluss Gartenfreunde für Wartungs- und allgemeine Aufgaben ( Wasserwart, Gerätewart …) ein. Diese sind von anderen Gemeinschaftsleistungen ganz oder teilweise befreit.

    (7) Fäkalien, Abwasser und Grauwasser ist entsprechend der geltenden Gesetze zu entsorgen. Für abflusslose Gruben mit Bestandsschutzt ist ein Dichtenachweis vorzulegen und der Entsorgungsnachweis vorzuweisen. Für Verstöße haftet der jeweilige Unterpächter.

    5. Wege, Einfriedungen, Parkplätze

    (1) Jeder Unterpächter hat die an seinen Einzelgarten angrenzenden Wege zu pflegen und für eine gefahrlose Nutzung zu sorgen. Einzelheiten hierzu regelt die Anlage 1.

    (2) Innerhalb der Kleingartenanlage wird auf eine Einfriedung durch Umzäunung verzichtet. Die Gärten sind durch eine sichtbare Grenze voneinander abzugrenzen. Die Abgrenzung kann aus Rabatten mit Beerenobst, Gemüse oder Blumenpflanzen bestehen. Der Grenzverlauf ist in geeigneter Form (niedrige Pfähle oder Grenzsteine) zu markieren. Eine Neupflanzung von Hecken zwischen den Kleingärten wird verboten. Bestandshecken sind durch den Pächter zu Pflegen, auf dessen Kleingartengrundstück sie gepflanzt wurden, auch wenn er dies nicht selbst vorgenommen hat. Eine gemeinsame Pflege mit dem Gartennachbarn ist schriftlich zu vereinbaren und in einer Ausfertigung beim Vorstand in der Parzellenakte zu hinterlegen. Die maximale Höhe für Bestandshecken zwischen Gärten beträgt 1,20 m in einer angemessenen Breite. Bei Pächterwechsel kann die Beseitigung gefordert werden.
    Erfolgt die Abgrenzung zum Hauptweg durch eine Hecke, ist eine maximale Höhe von 1,20m einzuhalten.

    Für den Bereich oberhalb des Tummelsbach gilt dies analog mit der Ausnahme, dass der jetzige Bestand an Einfriedungen erhalten bleibt bis zum Verschleiß oder freiwilliger Änderung. Eine Neuerrichtung von Einfriedungen durch Zäune an der Außengrenze der Parzelle ist beim Vorstand zu beantragen. Genehmigt werden Farmerzäune (Rangerzaun) in einheitlicher Größe und Farbgebung (palisander).

    (3) Entlang der Parkplätze und an der Grenze Freifläche zu Parzelle 27 darf die Heckenhöhe max. 2,00 m betragen.

    (4) Für die Planung der Arbeiten an der Außenbegrenzung der Kleingartenanlage ist der Vorstand verantwortlich. Die Pflege und Werterhaltungsarbeiten erfolgen in Arbeitseinsätzen bzw. durch den Unterpächter als Anliegerpflicht, wo Kleingärten die Grenze bilden. Die Hecke an der Außengrenze bahndammseitig ist auf eine Höhe von 2,00 m zu begrenzen. Gleiches gilt für den Bewuchs Am Hang. Der Baumbestand ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht so zu pflegen, dass keine Gefahr davon ausgeht. Verantwortlich ist der Pächter auf dessen Pachtland er wächst. Auf Antrag des Unterpächters entscheidet der Vorstand auf Unterstützung durch Arbeitseinsätze oder Firmen bei großwüchsigen Bäumen, die der Unterpächter nicht selbst gepflanzt oder verschuldet
    hat.

    (5) Die den Parzellen zugeordneten Parkplätze sind durch den zuständigen Unterpächter gemäß Anlage 1 zu pflegen, auch wenn er diesen nicht nutzt. Ein Parkplatzwechsel ist nur mit Vorstandsbeschluss und Zustimmung des betroffenen Pächters möglich. Die nicht Parzellen zugeordneten Kfz Abstellflächen Am Hang werden in Arbeitseinsätzen gepflegt.

    (6) Die Gärten sind durch Anbringen der Gartennummer deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die Gärten oberhalb des Tummelsbach werden mit dem Zusatz H vor der Gartennummer versehen.

    6. Allgemeine Pflichten und Festlegungen

    (1) Die Festlegungen zu Lärmbelästigungen werden eng an die Polizeiverordnung der Langeshauptstadt Dresden geknüpft. Generell gelten folgende Ruhezeiten:

    täglich von 22 bis 06 Uhr

    Private Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer stören, dürfen darüber hinaus ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig und sonnabends von 13 bis 15 Uhr nicht durchgeführt werden. Dazu zählt u.a.:

    • der Betrieb von Rasenmähern,
    • das Häckseln von Gartenabfällen,
    • der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten,
    • das Hämmern,
    • das Sägen,
    • das Bohren,
    • das Holzspalten,
    • das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen und Ähnlichem,

    Für Veranstaltungen des Vereins oder private Familienfeiern auf dem Vereinsgelände gelten als Endzeiten (mit Lärmbelästigung und Musik über Zimmerlautstärke):

    Sonntag bis Donnerstag: 22 Uhr
    Freitag, Sonnabend und Vorfeiertag: 24 Uhr

    Ruhestörende Arbeiten an Werktagen in Zeiten der Mittagsruhe, sollten im Interesse der gegenseitigen Rücksichtnahme auf ein Minimum begrenzt werden.

    (2) Alle Vereinseinrichtungen dienen der Gestaltung des Vereinslebens sowie der Freizeitgestaltung. Die Nutzung des Klettergerüstes ist nur Kindern bis zum 12. Lebensjahr gestattet. Der Verein haftet nicht für entstandene Sach- oder Personenschäden. Die Gemeinschaftsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand mitzuteilen. Über die Beseitigung entscheidet der Vorstand.

    (3) Werden aus Vereinsmitteln Werkzeuge und Geräte angeschafft, werden diese ausschliesslich von Vereinsmitglieder zur Erfüllung von Pflichtstunden und Anliegerpflichten des Vereins genutzt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden an diesen Geräten haftet der jeweilige Nutzer. Eine private Ausleihe ist in Ausnahmefällen gegen eine Nutzungsgegühr möglich.

    (4) Mitgeführte Hunde sind auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen des Vereins an der Leine zu führen. Abgelegte Kothaufen sind vom Halter oder Führer des Tieres sofort zu entfernen. Bei allen Vorkommnissen mit Haustieren haftet der jeweilige Halter.

    (5) Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall (Müll) und nicht kompostierbaren Pflanzenschnitt in entsprechenden öffentlichen Entsorgungseinrichtungen zu entsorgen.

    (6) Das Befahren der Wege mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen hat ausschließlich zum Zwecke der Be-und Entladung und mit Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen und ist auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Fußgänger haben absoluten Vorrang.

    (7) Ein Verbrennen im Kleingarten ist unter Einhaltung kommunaler Vorschriften erlaubt. Die Polizeiverordnung der LH Dresden §14, (3) legt dazu u.a. fest: „… sind das Abbrennen offener Feuer und das Grillen mit handelsüblichen Geräten und Brennstoffen erlaubt, wenn erhebliche Belästigungen Dritter durch Rauch oder Funkenflug ausgeschlossen sind“. Benutzt werden dürfen handelsübliche Feuerschalen und transportable Grills. Ein Verbrennen frischer Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u. ä.) und anderer Abfälle ist generell verboten.
    (siehe auch RKGO LSK, Ziffer 6.3.).

    (8) Unbehandeltes und trockenes Holz darf oberhalb der Lagerfeuerstelle abgelagert werden. Die Termine dazu werden in Vorbereitung eines geplanten Lagerfeuers durch den Vorstand per Aushang bekannt gegeben. Eine Ablagerung von Gehölzen mit Dornen wird generell verboten. Das Holz ist in händelbare Form zu zerkleinern und zu stapeln.

    (9) Die Gemeinschaftskompostanlage ist ausschließlich für kompostierbare Abfälle der Gemeinschaftsflächen des Vereines vorgesehen. Eine Ablagerung von Abfällen aus Kleingärten ist untersagt. Dies gilt auch für den Bereich um die Gerätecontainer.

    (10) Arbeitsschutzbelehrung
    Alle Teilnehmer an Gemeinschaftsleistungen sind vor Arbeitsbeginn bzw. bei Ausgabe vereinseigener Geräte über die zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften aktenkundig zu belehren. Für das Tragen entsprechender Schutzbekleidung und festes Schuhwerk ist der Durchführende selbst verantwortlich. Der Gerätewart kann bei Nichteinhaltung die Ausgabe von Gerätschaften ablehnen.

    7. Öffnungszeiten des Vereins

    (1) Das Vereinsgelände ist von April bis Oktober tagsüber für Jedermann geöffnet. Wenn kein Gartennutzer vor Ort ist, besteht keine Pflicht zum offenhalten. In der Zeit von 18 bis 07 Uhr sind die Zugänge zu verschließen. Das Fahrzeugtor ist nur zur Ein- bzw. Ausfahrt offen zu halten.

    (2) Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Es erfolgt kein Winterdienst.

    8. Schlussbestimmungen

    (1) Jeder Kleingärtner ist verantwortlich, dass sich seine Gäste den Bestimmungen dieser Kleingartenordnung entsprechend verhalten.

    (2) Den Mitgliedern des Vorstandes sowie beauftragten Personen ist der Zugang zum Garten und zu den Verbrauchszählern für Strom und Wasser zu Kontrollmaßnahmen und zur Datenerfassung zu gewährleisten. Wenn Gefahr im Verzug ist, ist der Zutritt auch in Abwesenheit des jeweiligen Pächters zulässig.

    (3) Kommt ein Kleingärtner trotz Abmahnung den Bestimmungen dieser Kleingartenordnung nicht nach, kann der Vorstand die Beseitigung des Verstoßes auf Kosten des betreffenden Kleingärtners auf der Grundlage der Satzung, Ordnungen und gesetzlicher Bestimmungen veranlassen. Die Nichterfüllung der Anliegerpflichten stellt eine erhebliche Verletzung der kleingärtnerischen Pflichten dar und kann ein Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 BKG sein.

    9. Inkrafttreten

    Diese Kleingartenordnung tritt mit Vorstandsbeschluss vom 21.12.2022 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt damit die Kleingartenordnung vom 16.01.2020 außer Kraft.

    Planfeststellung B6 neu

    Werte Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,

    im Anhang ist ein Termin für eine Bürgerversammlung zur B6 neu. Wer es ermöglichen kann, sollte diesen wahrnehmen. Noch ist nichts enntschieden, aber wer stillschweigend abwartet, muss dann auch mit den Konsequenzen leben. Wir wollen um den Erhalt unseres Kleingärtnervereins kämpfen. Das können wir nur, wenn wir uns in die Aktivitäten gegen die B6 neu einbringen. Für die Beratung im Kleingartenbeirat der LH Dresden im November, erfolgt eine gesonderte Einladung.

    Link zur Bürgerinitiative gegen die B6 neu.

    B6neu so nicht: Die Planfeststellung ist in diesem Herbst zu erwarten! (b6neusonicht.blogspot.com)

    Arbeitseinsätze aus besonderem Anlass

    1. Wir haben ein Angebot für eine gebrauchte Laube als Vereinslaube angenommen. Dieses erfolgte durch die Freiwillige Feuerwehr Mobschatz . Auf der Mittgliederversammlung erhielten wir davon Kenntnis.

    Daraus ergeben sich aber weitreichende Mehrarbeiten, die über den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Pflichtstunden hinausgehen. (Abbau Container auf der Vereinsfläche, Umsetzung von einem Gerätecontainer und Schaffung der Stellfläche, Erweiterung des Fundaments, Umplanung der Zeltüberdachung, Aufbau der Vereinslaube und was alles noch damit zusammenhängt und das ist viel).

    Um das Zusätzlich zu bewältigen, wurde eine Whats-App Gruppe gebildet, bei der sich Jeder, bei Katrin Keiner, eintragen kann. Hier werden wöchentliche Arbeitseinsätze und Einzelaufgaben abgestimmt.

    Dies erfolgt auf freiwilliger Basis und ersetzt nicht die allgemeinen Arbeitseinsätze.

    Großes Ziel: Abschluss bis zu unserem Vereinsjubiläum

    2. Zusätzlich müssen wir als Nebenbaustelle die Parzelle 13 in einen verpachtungsfähigen Zustand bringen. Auch das sind nicht geplante Arbeiten.

    Wenn wir gemeinsam als Vereinsmitglieder für den Verein handeln, schaffen wir das. Wir machen das für uns, für unseren Verein !

    Aktuelles zum Saisonende 2021

    1. Das Abstellen von Wasser erfolgt ohne weitere Ankündigung in Abstimmung mit den Wasserwarten bei Ankündigung von anhaltendem Frost. Ungeschützte Leitungen auf der Parzelle sollte jeder selbst schützen.
    1. Ab sofort gilt bei Einkäufen bei OBI die App „HeyOBI“. Diese sollte jeder auf sein Smartphone laden. Damit hat man 1 % Rabatt. Im OBI-Markt können die 10 % der OBI Kundenkarte dazu geladen werden. Jeder hat dann 1+10 % Rabatt. Die OBI Kundenkarten werden demnächst deaktiviert.
    1. Jetzt ist noch Zeit für die Anpflanzung von Obstgehölzen. Auch die Entfernung kranker oder nicht genehmigter Gehölze und Anpflanzungen sowie ein starker Rückschnitt von Hecken ist jetzt günstig.
    1. Achtet bitte darauf, dass nach Saisonende die Gartentore zum Verein geschlossen sind. Gartengeräte wie Hacken, Spaten und ähnliches, was für Einbrecher Hilfsmittel sind, zu verschließen.
    1. Bitte denkt an die Pflege der Wege und Parkflächen. Wer jetzt Unkraut entfernt, hat es im Frühjahr leichter. Dies erfriert leider nicht, lässt sich aber jetzt gut mit Wurzel entfernen.
    1. Die Vorplanung der Termine 2022 findet Ihr auf unserer Web-Seite. (siehe auch Aushang) für 2022.
    1. Wir haben noch nicht alle E-Mail-Adressen für die Rechnungslegung und Einladung. Wir bitten noch um Abgabe. (Vordruck unter Formulare auf unserer Seite.)